Gesetz

§ 124 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Prüfung der Feststellungsverjährung, Beginn, Ablaufhemmung, Außenprüfung und Erlass von Feststellungs- oder Aufhebungsbescheiden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 124 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt eigenen Verjährungsvorschriften.
  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,

Passende Wissensbeiträge

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