§ 124 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 124 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt eigenen Verjährungsvorschriften.
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
- Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.
Passende Wissensbeiträge
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- Feststellungsverjährung bei gesonderten Feststellungen (§§ 181, 169–171 AO)VerfahrensrechtPrüfung der Feststellungsverjährung, Beginn, Ablaufhemmung, Außenprüfung und Erlass von Feststellungs- oder Aufhebungsbescheiden.
- Fristsetzung nach § 364b AO, Einspruch und WiedereinsetzungVerfahrensrechtPrüfung der Rechtmäßigkeit einer Fristsetzung nach § 364b AO sowie der Auswirkungen auf Einspruchsverfahren, Präklusion, Wiedereinsetzung und schlichte Änderung.
- Verjährungsregeln (§ 197 Abs. 5 AO) bei AußenprüfungenAO / VerfahrensrechtÜberblick zur neuen zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung bei Außenprüfungen nach § 171 Abs. 4 AO n. F. und § 197 Abs. 5 AO, zu Ausnahmen und Verlängerungstatbeständen sowie zu Rechtsbehelfsfragen rund um § 200a AO.