Gesetz

§ 124 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 124 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt eigenen Verjährungsvorschriften.
  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
  • Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

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