Gesetz

§ 124 Abs. 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 124 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

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