§ 124 Abs. 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 124 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nichtig, ist es nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam.
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