§ 122 Abs. 7 AO
Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Abs. 7) — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 122 AO · Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Absatz 1
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
Absatz 2
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben 1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post, 2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
Vielmehr erfolgt die Bekanntgabe weiterhin gemeinsam an die gemeinsame Anschrift (§ 122 Abs. 7 Satz 1 AO). Bei einer Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 3 AO bleibt es ebenfalls bei der postalischen Bekanntgabe.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Vielmehr erfolgt die Bekanntgabe weiterhin gemeinsam an die gemeinsame Anschrift (§ 122 Abs. 7 Satz 1 AO).
- Bei einer Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 3 AO bleibt es ebenfalls bei der postalischen Bekanntgabe.
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