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AO / Verfahrensrecht

Steuerbescheid: Elektronische Bekanntgabe ab 1.1.2027

Ab 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122a AO n.F. zum gesetzlichen Regelfall. Der Beitrag erläutert Bekanntgabefiktion, Antrag auf Briefpost, Vollmachtnehmer, Ehegattenfälle und Ausnahmen.

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Steuerbescheid: Elektronische Bekanntgabe ab 1.1.2027

Veröffentlicht am: 21.08.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Verfahrensrecht BMF-Schreiben Art: Veröffentlichung Aktenzeichen: IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237

GRUNDSATZ AB 1. JANUAR 2027

Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich elektronisch (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F.).

Die elektronische Bekanntgabe wird damit zum gesetzlichen Regelfall. Eine ausdrückliche Einwilligung des Steuerpflichtigen in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich.

Soll ein Verwaltungsakt weiterhin per Post bekanntgegeben werden, muss der Steuerpflichtige oder Empfangsbevollmächtigte dies ausdrücklich beantragen.

Wichtig: Auch nach der Neuregelung können die Finanzbehörden entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt tatsächlich elektronisch bekanntgeben. Ein Rechtsanspruch des Beteiligten auf elektronische Bekanntgabe besteht nicht.

Erfolgt tatsächlich eine postalische Bekanntgabe, gelten die für diese Bekanntgabeform maßgeblichen Vorschriften – auch wenn der Verwaltungsakt grundsätzlich elektronisch hätte bekanntgegeben werden können.

NEUE BEKANNTGABEFIKTION

Ein elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben.

Entscheidend ist künftig die Bereitstellung des Verwaltungsakts und nicht mehr die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung.

Die Benachrichtigung bleibt zwar vorgeschrieben, hat für die gesetzliche Bekanntgabefiktion aber nur noch Hinweischarakter.

Praxisfolge: Für die Berechnung von Einspruchs- und sonstigen Rechtsbehelfsfristen muss der Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf zuverlässig erfasst werden.

ANTRAG AUF POSTALISCHE BEKANNTGABE

Wer Steuerbescheide bzw. andere unterstützte Verwaltungsakte weiterhin per Briefpost erhalten möchte, muss einen ausdrücklichen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. stellen.

Nach dem BMF-Schreiben soll der Antrag über das ELSTER-Portal gestellt und dort auch widerrufen werden können.

Vollmachtnehmer mit elektronisch übermittelten Vollmachten sollen den Antrag zusätzlich über die Kammervollmachtsdatenbank stellen können.

BESONDERS WICHTIG FÜR DIE UMSTELLUNG AUF 2027

Eine bisherige Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt nicht automatisch als Antrag auf postalische Bekanntgabe.

Wer für Zeiträume ab dem 1. Januar 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe wünscht, muss deshalb einen neuen bzw. zusätzlichen Antrag stellen.

Der Antrag wirkt ab Eingang bei der Finanzbehörde für die Zukunft. Er muss der zuständigen Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Datenabruf vorliegen, damit er berücksichtigt werden kann.

Kann ein Antrag wegen einer zeitlichen Überschneidung nicht mehr berücksichtigt werden, richtet sich die Bekanntgabe nach der tatsächlich verwendeten Bekanntgabeform.

Wird aufgrund einer solchen Überschneidung eine Frist versäumt, kann nach den im BMF-Schreiben dargestellten Grundsätzen eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen.

EHEGATTEN UND LEBENSPARTNER

Bei gemeinsamer Bekanntgabe führt der Antrag eines Beteiligten auf postalische Bekanntgabe nicht automatisch zu einer Einzelbekanntgabe.

Vielmehr erfolgt die Bekanntgabe weiterhin gemeinsam an die gemeinsame Anschrift (§ 122 Abs. 7 Satz 1 AO).

WANN BLEIBT ES AUCH OHNE ANTRAG BEI DER POSTALISCHEN BEKANNTGABE?

Nach dem BMF-Schreiben bleibt es insbesondere in folgenden Fällen bei der postalischen Bekanntgabe:

1. Nicht unterstützter Verwaltungsakt

Derzeit wird die elektronische Bekanntgabe nach den Angaben des BMF nur für Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer-Verwaltungsakte unterstützt.

Nicht unterstützt werden danach insbesondere weitere Steuerarten – unter anderem Umsatzsteuer – sowie Feststellungsbescheide.

2. Kein aktives ELSTER-Nutzerkonto

Verfügt der Steuerpflichtige über kein aktives bereitgestelltes ELSTER-Nutzerkonto, bleibt es bei der postalischen Bekanntgabe.

3. Empfangsvollmacht noch nicht elektronisch übermittelt

Hat ein Vollmachtnehmer seine Empfangsvollmacht noch nicht elektronisch übermittelt, beispielsweise über die Kammervollmachtsdatenbank oder die Vollmachtdatenbank der Steuerverwaltung über Mein ELSTER bzw. die ERiC-Schnittstelle, erfolgt die Bekanntgabe weiterhin postalisch.

4. Einzelbekanntgabe bei Ehegatten

Bei einer Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 3 AO bleibt es ebenfalls bei der postalischen Bekanntgabe.

VERWALTUNG VON STEUERNUMMERN IN ELSTER

Über den Menüpunkt „Bekanntgabe verwalten“ im ELSTER-Portal sollen verschiedene Steuernummern verwaltet werden können, beispielsweise

• eigene Steuernummern, • gemeinsame Steuernummern und • Steuernummern juristischer Personen.

Die Art der Bekanntgabe soll grundsätzlich für jede Steuernummer individuell eingestellt werden können. Wahlweise soll auch eine übergreifende Einstellung für alle mit dem ELSTER-Konto verknüpften Steuernummern möglich sein.

Wichtig: Die gewählte Art der Bekanntgabe wirkt einheitlich für alle Verwaltungsakte zu einer Steuernummer.

PRÜFSCHEMA FÜR DIE KANZLEIPRAXIS AB 2027

1. Handelt es sich um einen elektronisch unterstützten Verwaltungsakt? 2. Besteht ein aktives ELSTER-Nutzerkonto? 3. Liegt eine Empfangsvollmacht vor? 4. Wurde die Empfangsvollmacht elektronisch übermittelt? 5. Wurde für die betreffende Steuernummer ausdrücklich postalische Bekanntgabe beantragt? 6. Lag dieser Antrag bereits vor Bereitstellung des Verwaltungsakts bei der Finanzbehörde vor? 7. Wann wurde der elektronische Verwaltungsakt zum Datenabruf bereitgestellt? 8. Welcher Tag ist danach der gesetzlich fingierte Bekanntgabetag? 9. Welche Einspruchs- oder sonstige Frist beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen? 10. Bei Ehegatten/Lebenspartnern: gemeinsame oder Einzelbekanntgabe? 11. Welche Bekanntgabeform wurde tatsächlich verwendet? 12. Bei Fristproblemen aufgrund einer Überschneidung: Kommt Wiedereinsetzung in Betracht?

PRAXISHINWEIS

Für Kanzleien wird ab 2027 vor allem die Fristenorganisation wichtig. Maßgeblich für die elektronische Bekanntgabefiktion ist die Bereitstellung zum Datenabruf. Die elektronische Benachrichtigung ist nicht der Anknüpfungspunkt für den fingierten Bekanntgabetag.

Außerdem sollten Mandanten- und Vollmachtsbestände rechtzeitig daraufhin geprüft werden, ob für einzelne Steuernummern weiterhin Briefpost gewünscht wird. Eine alte Nichteinwilligung ersetzt den erforderlichen Antrag für die Zeit ab 2027 nicht.

MERKSÄTZE

• Ab 1.1.2027 ist die elektronische Bekanntgabe gesetzlicher Regelfall. • Eine ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. • Briefpost muss grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden. • Alte Nichteinwilligungen gelten nicht automatisch als Post-Antrag für 2027. • Elektronische Verwaltungsakte gelten grundsätzlich am 4. Tag nach Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. • Die Benachrichtigung über die Bereitstellung hat für die Bekanntgabefiktion nur Hinweischarakter. • Ein Anspruch des Beteiligten auf elektronische Bekanntgabe besteht nicht. • Die tatsächlich verwendete Bekanntgabeform bestimmt die anzuwendenden Bekanntgabevorschriften.

WEITERE DETAILS

Für weitere Einzelheiten verweist das BMF-Schreiben auf den neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO.