Gesetz

§ 113 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der gesetzliche Vertreter kann die Ermächtigung nach § 113 Abs. 2 BGB grundsätzlich zurücknehmen oder beschränken. Verlangt er beispielsweise künftig die Auszahlung des Arbeitslohns an sich, kann darin eine entsprechende Einschränkung liegen. 1. Ist der Arbeitnehmer noch nicht 18 Jahre alt? 2. Liegt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Arbeitsvertrag vor? 3. Besteht eine Ermächtigung nach § 113 BGB und wie weit reicht sie? 4. Ist der Minderjährige noch vollzeitschulpflichtig? 5. Ist die Beschäftigung nach dem JArbSchG überhaupt zulässig? 6. Werden Arbeitszeit-, Tätigkeits- und sonstige Schutzvorschriften eingehalten? 7. Bei Kündigungen: Wurde die Erklärung wirksam gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben? 8. Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten und gegebenenfalls JAV beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 113 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der gesetzliche Vertreter kann die Ermächtigung nach § 113 Abs. 2 BGB grundsätzlich zurücknehmen oder beschränken. Verlangt er beispielsweise künftig die Auszahlung des Arbeitslohns an sich, kann darin eine entsprechende Einschränkung liegen.
  • Besteht eine Ermächtigung nach § 113 BGB und wie weit reicht sie?
  • Nicht umfasst sind grundsätzlich Geschäfte, die über das gewöhnliche Arbeitsverhältnis hinausgehen, insbesondere die Aufnahme eines Kredits. Auch Berufsausbildungsverträge werden von einer normalen Ermächtigung nach § 113 BGB nicht ohne Weiteres erfasst.
  • § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Ermächtigung.

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