Gesetz

§ 10a GewStG

Gewerbeverlust — Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10a GewStG · Gewerbeverlust

amtlicher Text

Absatz 1

Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Abgrenzung ist insbesondere für den Gewerbesteuer-Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG relevant: Bei mehreren selbständigen Gewerbebetrieben kann grundsätzlich für jeden Betrieb gesondert zu prüfen sein, ob ein Freibetrag zusteht. Außerdem ist die Trennung für Gewerbeverluste nach § 10a GewStG bedeutsam, weil Gewinne und Verluste verschiedener selbständiger Gewerbebetriebe nicht ohne Weiteres miteinander verrechnet werden können.

Worum geht es?

§ 10a GewStG steht in steuerstoff für Gewerbeverlust — Gewerbesteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einheit oder Mehrheit von Gewerbebetrieben bei Einzelunternehmern
  • Verstirbt ein Mitunternehmer und geht sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben über, geht der auf den verstorbenen Gesellschafter entfallende Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nicht auf die Erben über.
  • Im Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2018 hatte das Finanzamt für die KG einen vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von 58.616 EUR festgestellt.
  • Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10a GewStG setzt neben der Unternehmensidentität auch Unternehmeridentität voraus.
  • Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit verloren, wie er auf diesen Gesellschafter entfällt.

Passende Wissensbeiträge

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