Wissensdatenbank
Gewerbesteuer

Einheit oder Mehrheit von Gewerbebetrieben bei Einzelunternehmern

BFH: Ein Einzelunternehmer kann mehrere selbständige Gewerbebetriebe unterhalten. Die Abgrenzung richtet sich nach Gleich-/Ungleichartigkeit sowie wirtschaftlichem, organisatorischem und finanziellem Zusammenhang.

Tempo

⇨ Einheit oder Mehrheit von Gewerbebetrieben bei Einzelunternehmern

► Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen bzw. einen Recycling-/Bearbeitungsbetrieb zur Gewinnung von Kupfer. Nach dem Tod seiner Mutter führte er zusätzlich deren unter derselben Anschrift betriebenen „Schrotthandel" als Rechtsnachfolger fort. Für beide Bereiche bestanden u. a. getrennte Buch- und Kontoführungen, eigene Anlage- und Umlaufvermögen, unterschiedliche Kundenstämme und getrennte Telefonanlagen.

Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung dennoch einen einheitlichen Gewerbebetrieb an. Das FG Düsseldorf bestätigte dies zunächst. Der BFH beanstandete die Würdigung und verwies die Sache zurück, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Gleich-/Ungleichartigkeit sowie zum wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang fehlten.

► Kernaussagen

• Ein Einzelunternehmer kann – anders als Personen- und Kapitalgesellschaften – mehrere selbständige Gewerbebetriebe unterhalten.

• Ob mehrere Tätigkeiten getrennte Gewerbebetriebe oder einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, ist anhand einer Gesamtwürdigung objektiver Kriterien zu entscheiden.

• Zunächst ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten gleichartig oder ungleichartig sind. Danach ist der wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Zusammenhang zu untersuchen.

• Bei gleichartigen Tätigkeiten sind geringere Anforderungen an den Zusammenhang ausreichend. Je verschiedenartiger die Tätigkeiten sind, desto stärker muss insbesondere der wirtschaftliche Zusammenhang sein, um einen einheitlichen Gewerbebetrieb anzunehmen.

• Wirtschaftlicher Zusammenhang: insbesondere gegenseitige Ergänzung/Förderung der Tätigkeiten, ergänzende Leistungsangebote oder Weiterleitung von Kunden zwischen den Bereichen.

• Organisatorischer Zusammenhang: z. B. Nutzung derselben Räume und Einrichtungen, Einsatz derselben Mitarbeiter oder gemeinsamer Einkauf.

• Finanzieller Zusammenhang: z. B. gemeinsame Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten, einheitliche Gewinnermittlung, gemeinsame Kostentragung oder Ausgleich von Verlusten eines Bereichs durch Gewinne des anderen.

• Die bloße Identität des Unternehmers genügt für einen organisatorischen oder finanziellen Zusammenhang nicht.

• Bei bereits vor einer Betriebsübertragung getrennt bestehenden Gewerbebetrieben kann die unveränderte Fortführung nach der Übertragung ein Indiz dafür sein, dass weiterhin mehrere Gewerbebetriebe vorliegen. Umgekehrt können veränderte Abläufe und neu geschaffene Synergien für einen einheitlichen Betrieb sprechen.

► Steuerliche Bedeutung

Die Abgrenzung ist insbesondere für den Gewerbesteuer-Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG relevant: Bei mehreren selbständigen Gewerbebetrieben kann grundsätzlich für jeden Betrieb gesondert zu prüfen sein, ob ein Freibetrag zusteht. Außerdem ist die Trennung für Gewerbeverluste nach § 10a GewStG bedeutsam, weil Gewinne und Verluste verschiedener selbständiger Gewerbebetriebe nicht ohne Weiteres miteinander verrechnet werden können.

► Praxis-Hinweis

Bei mehreren Tätigkeitsbereichen eines Einzelunternehmers nicht allein auf Gewerbeanmeldung, Bezeichnung oder den Willen des Unternehmers abstellen. Dokumentiert werden sollten insbesondere Leistungsbeziehungen und Kundenüberschneidungen, Räume und Betriebsmittel, Personal, Einkauf, Buchführung, Bankkonten, Kostentragung und Gewinnermittlung. Je unterschiedlicher die Tätigkeiten, desto stärker muss ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang nachweisbar sein, um sie gewerbesteuerlich als einen Betrieb zusammenzufassen.

► Fundstelle

BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23, NWB CAAAK-19763.

Rechtsstand: 2026.