Verlustabzug: Wegfall infolge des Todes eines Mitunternehmers
Verstirbt ein Mitunternehmer und geht sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf Erben über, geht der auf den Verstorbenen entfallende Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nicht auf die Erben über. Der Verlustabzug setzt Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus.
Verlustabzug: Wegfall infolge des Todes eines Mitunternehmers
KERNAUSSAGE
Verstirbt ein Mitunternehmer und geht sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben über, geht der auf den verstorbenen Gesellschafter entfallende Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nicht auf die Erben über.
Grund dafür ist die für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität.
SACHVERHALT
Klägerin war eine KG, an der neben der Komplementärin zwei Personen als Kommanditisten beteiligt waren.
Nach dem Tod eines Kommanditisten im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 EUR auf seine Ehefrau und in Höhe von 60.000 EUR auf seine Tochter über.
Im Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2018 hatte das Finanzamt für die KG einen vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von 58.616 EUR festgestellt.
Für 2019 erklärte die KG einen Gewerbeverlust von 388.653 EUR.
Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2019 zwar erklärungsgemäß mit 0 EUR fest. Den verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2019 stellte es jedoch nur mit 362.283 EUR fest.
Dabei berücksichtigte es den auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlust von insgesamt 84.986 EUR nicht mehr.
Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Auch die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg.
ENTSCHEIDUNG
Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2019 war zutreffend mit 362.283 EUR festgestellt worden.
Bei der Berechnung waren zu berücksichtigen:
• negativer Gewerbeertrag 2019: 388.653 EUR, • Verlustvortrag zum 31.12.2018: 58.616 EUR, • durch den Tod des Gesellschafters wegfallende Verlustanteile: insgesamt 84.986 EUR.
Der wegfallende Betrag setzte sich zusammen aus:
• anteiligem Verlustvortrag des Verstorbenen zum 31.12.2018: 17.584,80 EUR und • dem bis zum Todestag 2019 entstandenen, auf ihn entfallenden Fehlbetrag: 67.402,01 EUR.
Beide Verlustbestandteile gingen nicht auf Ehefrau und Tochter als Erbinnen über.
UNTERNEHMENSIDENTITÄT UND UNTERNEHMERIDENTITÄT
Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10a GewStG setzt neben der Unternehmensidentität auch Unternehmeridentität voraus.
Unternehmeridentität bedeutet, dass derjenige, der den Verlustabzug später in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.
Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter Mitunternehmer, soweit sie unternehmerisches Risiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.
Sie erzielen aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nicht nur in eigener Person gewerbliche Einkünfte, sondern sind gewerbesteuerrechtlich auch Träger des Verlustabzugs.
SCHEIDET EIN MITUNTERNEHMER AUS, ENTFÄLLT SEIN VERLUSTANTEIL
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit verloren, wie er auf diesen Gesellschafter entfällt.
Dies gilt nach der Entscheidung auch beim Ausscheiden infolge des Todes.
Der unentgeltliche Übergang des Mitunternehmeranteils auf die Erben führt nicht dazu, dass die Erben in die persönliche gewerbesteuerliche Verlustposition des verstorbenen Mitunternehmers eintreten.
PRAXIS-BEISPIEL
Verlustvortrag KG zum 31.12.2018: 58.616 EUR Negativer Gewerbeertrag 2019: 388.653 EUR Wegfallender Verlustanteil des verstorbenen Gesellschafters: 84.986 EUR
Verbleibender vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31.12.2019: 58.616 EUR + 388.653 EUR - 84.986 EUR = 362.283 EUR.
PRAXIS-CHECK BEI GESELLSCHAFTERWECHSEL
1. Besteht ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG? 2. Welcher Anteil des Verlustvortrags ist den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen? 3. Ist während des laufenden Erhebungszeitraums ein Gesellschafter ausgeschieden oder verstorben? 4. Welcher laufende Fehlbetrag ist bis zum Ausscheidens- bzw. Todestag diesem Mitunternehmer zuzurechnen? 5. Besteht nach dem Gesellschafterwechsel weiterhin Unternehmensidentität? 6. Besteht hinsichtlich der jeweiligen Verlustanteile weiterhin Unternehmeridentität? 7. Welche Verlustanteile müssen aufgrund des Ausscheidens aus dem vortragsfähigen Gewerbeverlust herausgerechnet werden?
PRAXISHINWEIS
Bei Personengesellschaften sollte ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag nicht nur auf Ebene der Gesellschaft betrachtet werden. Für § 10a GewStG ist zusätzlich die personelle Zuordnung zu den einzelnen Mitunternehmern entscheidend.
Bei Tod, Ausscheiden oder sonstigem Gesellschafterwechsel ist deshalb stets zu prüfen, welcher Teil des festgestellten und des im laufenden Jahr entstandenen Gewerbeverlusts auf den ausscheidenden Mitunternehmer entfällt.
MERKSATZ
Gewerbeverluste nach § 10a GewStG sind bei Mitunternehmerschaften personenbezogen: Der Verlustabzug setzt Unternehmensidentität und Unternehmeridentität voraus. Stirbt ein Mitunternehmer, gehen seine anteiligen Gewerbeverluste nicht auf seine Erben über.