Gesetz

§ 109 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wird die Genehmigung verweigert, kann für die bereits tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ein **faktisches Arbeitsverhältnis** vorliegen. Solange die Genehmigung aussteht, kann außerdem ein Widerruf nach § 109 BGB in Betracht kommen. - § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners - § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis - §§ 5 ff. JArbSchG – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - §§ 7, 8 BetrVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit - § 60 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 109 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wird die Genehmigung verweigert, kann für die bereits tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ein **faktisches Arbeitsverhältnis** vorliegen. Solange die Genehmigung aussteht, kann außerdem ein Widerruf nach § 109 BGB in Betracht kommen.
  • § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners
  • § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners.

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