Gesetz

§ 109 Abs. 2 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kompakte Praxisübersicht zur Aufteilung des gemeinen Werts eines Mitunternehmeranteils, zur Behandlung von Kapitalkonten und Sonderbetriebsvermögen sowie zu Gestaltungen beim Verwaltungsvermögen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 109 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der gemeine Wert eines Mitunternehmeranteils setzt sich aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem dem Gesellschafter zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögen zusammen.

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