§ 107 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ein Minderjähriger benötigt für den Abschluss eines Arbeitsvertrags grundsätzlich die **Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters** (§ 107 BGB). Gesetzliche Vertreter sind regelmäßig beide Eltern, die das Kind gemeinschaftlich vertreten. Die Zustimmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. - § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners - § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis - §§ 5 ff. JArbSchG – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - §§ 7, 8 BetrVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit - § 60 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenvertretung
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 107 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Passende Wissensbeiträge
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- Minderjährige ArbeitnehmerArbeitnehmerMinderjährige Arbeitnehmer sind noch nicht 18 Jahre alt. Für Arbeitsverträge gelten besondere Regeln zur Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und zur Geschäftsfähigkeit; zusätzlich schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz Kinder und Jugendliche durch Beschäftigungsverbote und -beschränkungen.
- Minderjährige ArbeitnehmerArbeitnehmerBei Arbeitnehmern unter 18 Jahren sind neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters insbesondere die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Für Kinder und Jugendliche gelten unterschiedliche Beschäftigungsgrenzen; auch bei Kündigungen bestehen Besonderheiten.