§ 10 Abs. 4 und 5 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Absatz 4
Der Umsatz wird bemessen 1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; 2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; 3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die Belastung des Privatkontos kann Entgelt sein. Für die Steuerbarkeit ist zunächst unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt angemessen hoch ist. Bei unangemessen niedrigem Entgelt an einen Gesellschafter ist anschließend die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den vorsteuerbelasteten Ausgaben gemäß § 10 Abs. 4 UStG. Zur Ermittlung kommen insbesondere Fahrtenbuch, sachgerechte Schätzung oder die 1-%-Methode als Vereinfachung in Betracht. Bei Anwendung der 1-%-Methode kann für nicht vorsteuerbelastete Kosten ein pauschaler Abschlag berücksichtigt werden; der verbleibende Wert ist Nettobemessungsgrundlage, auf die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 4 und 5 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Gesellschaftergeschäften Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG prüfen.
- Eine KG belastet dem Gesellschafter für die private Pkw-Nutzung 2.400 Euro. Die maßgeblichen Kosten nach § 10 Abs. 4 UStG betragen 3.600 Euro. Welche Bemessungsgrundlage ist bei gesellschaftsbedingt zu niedrigem Entgelt grundsätzlich anzusetzen?
- Bei einem unangemessen niedrigen Entgelt an einen Gesellschafter kann die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG greifen.
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