§ 10 Abs. 1, 5 und 6 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 1
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
§ 10 Abs. 5 ErbStG unterscheidet drei Hauptgruppen: 2. Erblasserschulden – § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Worum geht es?
§ 10 Abs. 1, 5 und 6 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 10 Abs. 5 ErbStG unterscheidet drei Hauptgruppen:
- Bei sachlich steuerbefreitem Vermögen ist zusätzlich § 10 Abs. 6 ErbStG zu prüfen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuld und steuerbefreitem Vermögensgegenstand kann den Abzug ganz oder teilweise einschränken.
- Auch für Erbfallschulden können die Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG gelten.
- Erbfallkosten und Erbschaftsverwaltungskosten – § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
- Steht eine Schuld wirtschaftlich mit einem bestimmten geerbten Vermögensgegenstand in Zusammenhang, ist die Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 6 zu prüfen.
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