KassenSichV
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kassendaten (§ 146a AO, KassenSichV) - Elektronische Aufzeichnungssysteme benötigen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Sicherheitsmodul, Speichermedium, einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K). - Jede Einzelaufzeichnung muss vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar sein; nachträgliche Stornos sind als solche zu kennzeichnen. - Belegausgabepflicht: bei jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zur Verfügung stehen (auch elektronisch). - Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO über eingesetzte/abgeschaffte Kassensysteme (ELSTER-Meldung). - Prüfungsschwerpunkte: Signaturvalidierung, Belegabbrüche, Lücken in der Transaktionsnummer, Z-Bon-Vollständigkeit, Stornoquote, Trinkgeldverbuchung. - Risiko: nicht ordnungsgemäße Kassenführung → Schätzungsbefugnis nach § 162 AO; Hinzuschätzungen oft auf Basis quantitativer Analysen (Chi-Quadrat-Test, Strukturvergl
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
KassenSichV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Datenanalyse durch quantitative Prüfungsmethoden
- Leitgedanke: Erst Prozessqualität, dann Datenanalyse. Schlechte Daten werden durch Analyse nicht gut.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- GoBD — Datenanalyse und KassendatenBuchhaltungQuantitative Prüfungsmethoden (Ziffern-, Zeitreihen-, Strukturanalyse) und Anforderungen an die Auswertung digitaler Kassendaten.
- Kassenprozesse, Datenanalyse und prüfbare KassendatenBuchhaltungIKS, Risikoanalyse, Statistik, Benford/Chi-Quadrat, Visualisierung sowie DSFinV-K- und TSE-Datenexport.