Verwaltung

ErbStR

Erbschaftsteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. Ausführliches Berechnungsschema zur Erbschaftsteuer; vgl. R E 10.1 ErbStR

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

ErbStR steht in steuerstoff für Erbschaftsteuer-Richtlinien und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ausführliches Berechnungsschema zur Erbschaftsteuer; vgl. R E 10.1 ErbStR
  • Rückwirkende güterrechtliche Vereinbarungen sind steuerlich besonders sorgfältig zu prüfen. R E 5.2 ErbStR sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sind im konkreten Fall heranzuziehen.
  • Für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage sind die Regelungen in R E 7.4 ErbStR und H E 7.4 ErbStH maßgebend.
  • FG München konkretisiert die Voraussetzungen und die Beweislast für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

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