EU-Recht

DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

12. Datenschutz im Bewerbungsverfahren Bewerberdaten dürfen nach § 26 BDSG und Art. 6 DSGVO nur verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht. Besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO – etwa Gesundheitsdaten, biometrische oder genetische Daten sowie Angaben zu Religion oder sexueller Orientierung – unterliegen erhöhten Anforderungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

DSGVO steht in steuerstoff für EU-Datenschutz-Grundverordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bewerberdaten dürfen nach § 26 BDSG und Art. 6 DSGVO nur verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.
  • Besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO – etwa Gesundheitsdaten, biometrische oder genetische Daten sowie Angaben zu Religion oder sexueller Orientierung – unterliegen erhöhten Anforderungen.
  • Recherchen über Bewerber im Internet oder in sozialen Netzwerken müssen einen konkreten Bezug zum Beschäftigungsverhältnis haben und die DSGVO beachten.
  • Werden Daten ohne unmittelbare Mitwirkung des Bewerbers erhoben, sind die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu beachten.
  • Bewerberdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht. Zentral sind insbesondere § 26 BDSG sowie Art. 6 und Art. 9 DSGVO.

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