BMF-Schreiben vom 15.08.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2023, Geschäftszeichen IV C 6 - S 2145/19/10006
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- § 9 Abs. 5 EStG - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Tagespauschale - § 12 Nr. 1 EStG - BMF-Schreiben vom 15.08.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551
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Worum geht es?
BMF-Schreiben vom 15.08.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2023, Geschäftszeichen IV C 6 - S 2145/19/10006 und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss zwischen dem **häuslichen Arbeitszimmer** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und der **Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG unterschieden werden.
- BMF-Schreiben vom 15.08.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551
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