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BGB

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§§ 143–147: Rückgewähr zur Masse, Ansprüche des Anfechtungsgegners, Rechtsnachfolger, regelmäßige BGB-Verjährung und Anfechtung bestimmter nach Eröffnung wirksamer Handlungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (§§ 1–10a)
  • §§ 143–147: Rückgewähr zur Masse, Ansprüche des Anfechtungsgegners, Rechtsnachfolger, regelmäßige BGB-Verjährung und Anfechtung bestimmter nach Eröffnung wirksamer Handlungen.

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