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BewG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. Abgrenzung Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB Erbschaftsteuer: Bewertung der geerbten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB
  • Bewertung der geerbten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
  • Bewertung der geschenkten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
  • Die Bewertung des übernommenen Vermögens richtet sich über § 12 ErbStG nach den Vorschriften des BewG. Aktive und passive Wirtschaftsgüter sind auf den Bewertungsstichtag umzurechnen bzw. anzusetzen.
  • Wirtschaftsgüter nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG bewerten.

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