BewG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Abgrenzung Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB Erbschaftsteuer: Bewertung der geerbten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB
- Bewertung der geerbten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
- Bewertung der geschenkten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
- Die Bewertung des übernommenen Vermögens richtet sich über § 12 ErbStG nach den Vorschriften des BewG. Aktive und passive Wirtschaftsgüter sind auf den Bewertungsstichtag umzurechnen bzw. anzusetzen.
- Wirtschaftsgüter nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG bewerten.
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