Art. 14 DSGVO
Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Werden Daten ohne unmittelbare Mitwirkung des Bewerbers erhoben, sind die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Art. 14 DSGVO steht in steuerstoff für Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Werden Daten ohne unmittelbare Mitwirkung des Bewerbers erhoben, sind die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu beachten.
- Berufsbezogene Plattformen wie LinkedIn oder XING sind anders zu bewerten als überwiegend private Netzwerke. Werden Informationen nicht direkt beim Bewerber erhoben, können Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO bestehen.
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