EU-Recht

Art. 14 DSGVO

Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Werden Daten ohne unmittelbare Mitwirkung des Bewerbers erhoben, sind die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

Art. 14 DSGVO steht in steuerstoff für Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Werden Daten ohne unmittelbare Mitwirkung des Bewerbers erhoben, sind die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO zu beachten.
  • Berufsbezogene Plattformen wie LinkedIn oder XING sind anders zu bewerten als überwiegend private Netzwerke. Werden Informationen nicht direkt beim Bewerber erhoben, können Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO bestehen.

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