AEAO zu § 364b AO
Vorschrift im Abgabenordnung · Anwendungserlass zur Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, - eine verbindliche Frist gesetzt wird, - Rechtsfolgen angeordnet werden, - insbesondere eine Präklusion nach § 364b AO eintreten kann.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
AEAO zu § 364b AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung · Anwendungserlass zur Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
- insbesondere eine Präklusion nach § 364b AO eintreten kann.
- dürfen sie nach § 364b AO grundsätzlich ausgeschlossen werden.
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