Gesetz

AEAO zu § 364b AO

Vorschrift im Abgabenordnung · Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, - eine verbindliche Frist gesetzt wird, - Rechtsfolgen angeordnet werden, - insbesondere eine Präklusion nach § 364b AO eintreten kann.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

AEAO zu § 364b AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung · Anwendungserlass zur Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
  • insbesondere eine Präklusion nach § 364b AO eintreten kann.
  • dürfen sie nach § 364b AO grundsätzlich ausgeschlossen werden.

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