Verwaltung

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das FG Düsseldorf verwirft zudem den Einwand einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung. Das Finanzgericht bezieht sich hierbei auf den Beschluss des BFH v. 17.8.2023 - III R 26/22 (BStBl 2024 II S. 94), wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig oder unvollständig ist, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO zur Einspruchseinlegung wiedergibt. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Einlegung durch einfache E-Mail (s. AEAO zu § 357, Nr. 1) bedarf es nicht. Der Hinweis auf die einschlägige Norm kann genügen, auch wenn die konkrete Bestimmung des richtigen Einspruchsführers gerade in Vollbeendigungsfällen anspruchsvoll ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

AEAO steht in steuerstoff für Anwendungserlass zur Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Urteil des FG Düsseldorf v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F
  • Die Finanzverwaltung greift diese Sichtweise nach dem bereitgestellten Beitrag in Nr. 1.4 und 13.1 AEAO zu § 30 sowie Nr. 35 Abs. 5 und Nr. 128 AStBV (St) 2026 auf.

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