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AO / Verfahrensrecht

Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren versus Anzeigen und Schwärzungen

Praxisbeitrag zum Umfang des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO im Steuerstrafverfahren, zum Verhältnis zum Steuergeheimnis nach § 30 AO sowie zur Behandlung von Anzeigen, Handakten und Schwärzungen.

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Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren versus Anzeigen und Schwärzungen

Akteneinsicht geht dem Steuergeheimnis vor

Die zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht entstehen nach dem bereitgestellten Beitrag häufig durch eine fehlgeleitete Betrachtung der Strafsachenfinanzämter. Vielfach beschränken Finanzämter Einsichtsrechte des Strafverteidigers, obwohl § 147 Abs. 1 StPO ein klares Recht des Verteidigers postuliert.

Gerichte müssen dann für Klarheit sorgen. Strafsachenfinanzämter sind primär dem Regime der Strafprozessordnung und nur sekundär der Abgabenordnung unterworfen. Dies gilt insbesondere bei Fragen zur Vorenthaltung von Anzeigen und zu Schwärzungen in Aktenbestandteilen.

I. Grundlagen der Akteneinsicht

Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen.

§ 147 Abs. 1 StPO beschränkt die strikte Normvorgabe des § 30 AO, da die Vorschrift bereits im Lichte des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO anzuwenden ist.

Der Verteidiger darf auch solche Daten, Informationen oder Tatsachen einsehen, die nicht nur seinen Mandanten selbst, sondern auch Dritte betreffen, solange und soweit diese Angaben einen Bezug zum strafprozessualen Ermittlungsverfahren, zum Tatbestand, zur Rechtswidrigkeit, zur Schuld oder zur Rechtsfolge haben.

Das Akteneinsichtsrecht dient der Waffengleichheit zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht. Nach dem bereitgestellten Beitrag ist es nicht frei einschränkbar.

Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird zudem durch Art. 103 Abs. 1 GG gestützt. Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile und Vorgänge, die dem Gericht vorliegen oder diesem vorzulegen wären.

II. Anzeigen

Anzeigen sind im Steuerstrafverfahren häufig Ausgangspunkt der Ermittlungen und können eine wichtige Grundlage etwa für Durchsuchungsbeschlüsse darstellen.

Sie können anonym oder namentlich erfolgen.

In der Praxis kommt es vor, dass Anzeigen in Handakten abgelegt und in der Ermittlungsakte nur zusammenfassende oder anonymisierte Vermerke aufgenommen werden oder Daten geschwärzt werden.

1. Sicht der Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung

Die Finanzgerichtsrechtsprechung hat das Akteneinsichtsrecht wegen des Steuergeheimnisses zugunsten des Anzeigeerstatters eingeschränkt (BFH, Beschluss vom 7.12.2006, V B 163/05).

Die Finanzverwaltung greift diese Sichtweise nach dem bereitgestellten Beitrag in Nr. 1.4 und 13.1 AEAO zu § 30 sowie Nr. 35 Abs. 5 und Nr. 128 AStBV (St) 2026 auf.

2. Anzeigenerstatter als Zeuge

Der Anzeigeerstatter kann Zeuge im Strafprozess sein. Auch eine anonyme Anzeige kann ein wichtiges Beweismittel sein, wenn der zunächst anonyme Anzeigeerstatter später identifiziert und als Zeuge geladen werden kann.

Wird die Anzeige nicht in der Ermittlungsakte geführt, können nach dem bereitgestellten Beitrag wesentliche Informationen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und Glaubhaftigkeit seiner Aussage der Verteidigung vorenthalten werden.

3. Akteneinsicht geht dem Steuergeheimnis vor

Der Beitrag vertritt die Auffassung, dass § 147 Abs. 1 StPO ein Bundesgesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist und das Akteneinsichtsrecht daher Vorrang vor dem Steuergeheimnis haben kann.

Unterstützt wird dies durch Art. 103 GG sowie die Wertungen des Art. 6 EMRK.

Der Verteidiger soll danach ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Informationen haben, die Tatbestand, Schuld oder Rechtsfolge betreffen können.

Nach der im Beitrag dargestellten herrschenden Meinung im Strafprozessrecht sind daher sowohl anonyme als auch namentliche Anzeigen als Aktenbestandteil in der Ermittlungsakte zu führen und bei Akteneinsicht grundsätzlich im Original vorzulegen, soweit keine Ausnahme eingreift.

4. Keine Umgehung durch Handakten

Nach den im Beitrag zitierten Gesetzesmaterialien besteht ein Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung rechtmäßig erlangter Erkenntnisse und Unterlagen aus den Akten.

Die Authentizität und Integrität der Ermittlungsakte ist dauerhaft zu sichern.

Eine ausschließliche Ablage von Anzeigen in Handakten darf das Akteneinsichtsrecht nicht umgehen.

Nach dem Beitrag muss die Ermittlungsakte vollständig und ungefiltert geführt werden. Informationen, Unterlagen, Urkunden und Vermerke, die verfahrensrelevant sind, gehören vollständig in die Ermittlungsakte.

Praxishinweis

Tauchen in der Ermittlungsakte lediglich zusammenfassende Vermerke zu einer Anzeige auf, sollte der Strafverteidiger nach dem Beitrag zusätzlich Akteneinsicht in die Handakte der Staatsanwaltschaft, Strafsachen- und Bußgeldstelle oder Steuerfahndung an Amtsstelle verlangen.

III. Schwärzungen von Aktenbestandteilen

Schwärzungen werden in der Praxis insbesondere vorgenommen, wenn Daten Dritter in Ermittlungsakten enthalten sind.

Nach dem Beitrag erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers grundsätzlich auch auf Akten anderer Täter oder Teilnehmer, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Schwärzungen seien mit § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht vereinbar.

Dies gelte auch bei verfahrensbedeutsamen Dokumenten, in denen relevante Angaben mit Daten Dritter untrennbar verbunden sind.

Die aktenführende Stelle müsse dann entscheiden, ob das Dokument vollständig Bestandteil der Ermittlungsakte sein soll oder für das Ermittlungsverfahren keine Rolle spielt.

Entlastende Informationen sind zwingend aufzunehmen.

Nach dem bereitgestellten Beitrag sind Schwärzungen weder vor noch nach Aufnahme in die Ermittlungsakte zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach § 68 StPO eingreift.

Praxishinweis

Wird Akteneinsicht nicht vollständig oder nur geschwärzt gewährt, sollte dies bereits im Ermittlungsverfahren schriftlich und mit tatsächlicher sowie rechtlicher Begründung beanstandet werden.

Wird nicht abgeholfen, sollte im Hauptverfahren erneut Einsicht in die ungeschwärzte Akte bzw. die Benennung und Vernehmung des betreffenden Zeugen beantragt werden.

Wird die Befragung nicht ermöglicht, sind nach dem Beitrag mögliche Revisionsgründe zu prüfen.

Fazit

Der bereitgestellte Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass im Steuerstrafverfahren das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich weit auszulegen ist und dem Steuergeheimnis vorgehen kann.

Anzeigen – gleich ob anonym oder namentlich – sollen grundsätzlich Bestandteil der Ermittlungsakte sein, sofern keine Ausnahme nach § 68 StPO greift.

Eine Umgehung der Akteneinsicht durch ausschließliche Ablage in Handakten sei unzulässig.

Auch Streichungen und Schwärzungen seien grundsätzlich nicht zulässig, selbst wenn Daten Dritter betroffen sind, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.