Abschn. 25b.1 UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Rechnung, Steuerschuldnerschaft, ZM und Erklärungspflichten beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
Abschn. 25b.1 UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer und wird dabei von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.
- Die entscheidende Frage lautet: Welcher Lieferung ist die Warenbewegung zuzuordnen? Nur eine Lieferung kann die bewegte Lieferung sein. Alle übrigen Lieferungen sind ruhende bzw. bewegungslose Lieferungen.
Passende Wissensbeiträge
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- Umsatzsteuer – Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG)UmsatzsteuerVoraussetzungen, Rechtsfolgen, Rechnung, Steuerschuldnerschaft, ZM und Erklärungspflichten beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
- Umsatzsteuer – EU-Reihengeschäfte und innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftUmsatzsteuerPrüfung von bewegter und ruhender Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Registrierung im EU-Ausland und Vereinfachung nach § 25b UStG.