§1 Abs.4 UmwStG
Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der übernehmende Rechtsträger muss unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen (§1 Abs.4 UmwStG).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§1 Abs.4 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der übernehmende Rechtsträger muss unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen (§1 Abs.4 UmwStG).
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