Gesetz

§1 Abs.4 UmwStG

Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der übernehmende Rechtsträger muss unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen (§1 Abs.4 UmwStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§1 Abs.4 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs.4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der übernehmende Rechtsträger muss unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen (§1 Abs.4 UmwStG).

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