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Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug trotz verspäteter Rechnung – EuG-Urteil T-689/24

Das EuG hält einen Vorsteuerabzug für den Zeitraum der Leistung für möglich, wenn die Rechnung erst im Folgemonat, aber noch vor Abgabe der betreffenden Steuererklärung vorliegt. Das Urteil wird jedoch im Verfahren C-167/26 RX überprüft.

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Nach dem Wortlaut des deutschen Umsatzsteuerrechts kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für eine Eingangsleistung grundsätzlich erst abziehen, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde und er eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Fallen Leistungsbezug und Rechnungseingang in unterschiedliche Voranmeldungszeiträume, wird der Vorsteuerabzug nach bisheriger deutscher Handhabung regelmäßig erst im Zeitraum des Rechnungseingangs vorgenommen.

1. Entscheidung des EuG vom 11.02.2026 Das Gericht der Europäischen Union hat in der Rechtssache T-689/24 entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehen kann, nach der der Vorsteuerabzug nicht in der Steuererklärung für den Zeitraum der materiellen Entstehung des Abzugsrechts geltend gemacht werden darf, nur weil die Rechnung in diesem Zeitraum noch nicht vorlag. Voraussetzung ist nach dem Urteil, dass der Unternehmer die Rechnung jedenfalls vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum erhalten hat.

Die Entscheidung betrifft ein polnisches Verfahren, ist wegen der unionsrechtlichen Grundlagen des Vorsteuerabzugs aber auch für das deutsche Recht bedeutsam.

2. Materielle und formelle Voraussetzungen Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt materiellen und formellen Anforderungen:

  • Materielle Voraussetzungen betreffen die Grundlage und den Umfang des Abzugsrechts, insbesondere die Unternehmereigenschaft, den Leistungsbezug für das Unternehmen und die Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.
  • Formelle Voraussetzungen betreffen die Ausübung und Kontrolle des Abzugsrechts, insbesondere Aufzeichnungen, Rechnung, Buchführung und Steuererklärung.

Nach der Argumentation des EuG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich mit Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Der Besitz einer Rechnung ist danach eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts. Liegt die Rechnung bei Abgabe der Steuererklärung bereits vor, soll der Abzug nach dem Urteil für den Zeitraum möglich sein, in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt wurden.

3. Beispiel Unternehmer U gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich ab. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht.

Am 24.03.2026 bezieht U eine sonstige Leistung für 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer. Die Rechnung erhält er am 02.04.2026. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für März gibt U am 07.04.2026 ab.

Nach der bisherigen deutschen Handhabung würde U die Vorsteuer von 38 € regelmäßig im Voranmeldungszeitraum April geltend machen, weil die Rechnung erst im April eingegangen ist.

Nach dem Urteil T-689/24 könnte der Vorsteuerabzug bereits für März möglich sein, weil die materiellen Voraussetzungen im März erfüllt wurden und U die Rechnung vor Abgabe der März-Voranmeldung besaß.

4. Wichtiger Verfahrensstand Das Urteil des EuG ist nicht als endgültig geklärte Rechtslage zu behandeln. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 26.03.2026 beschlossen, das Urteil im Verfahren C-167/26 RX zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere, ob die Entscheidung die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. Dabei wird auch die bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs berücksichtigt.

Bis zum Abschluss dieses Überprüfungsverfahrens besteht daher erhebliche Rechtsunsicherheit.

5. Bedeutung für die deutsche Praxis § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt für die Ausübung des Vorsteuerabzugs ausdrücklich den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung. Solange weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung oder die deutsche Rechtsprechung die Konsequenzen aus T-689/24 abschließend geklärt haben, sollte die bisherige Verwaltungsauffassung nicht ungeprüft aufgegeben werden.

Ein Vorsteuerabzug im Leistungszeitraum kann zwar einen Liquiditätsvorteil bringen, zugleich aber zu Rückfragen, Berichtigungen, Zinsen oder Streit mit der Finanzverwaltung führen. Besonders problematisch ist, dass der Abzug grundsätzlich dem zutreffenden Besteuerungszeitraum zugeordnet werden muss und nicht beliebig in einen späteren Zeitraum verschoben werden darf.

6. Praxishinweise

  • Rechnungseingangsdatum und Leistungszeitpunkt getrennt dokumentieren.
  • Prüfen, ob die Rechnung vor Abgabe der Voranmeldung für den Leistungszeitraum vorlag.
  • Die Entwicklung im Verfahren C-167/26 RX beobachten.
  • Bei einem vorgezogenen Vorsteuerabzug die Rechtsauffassung nachvollziehbar dokumentieren.
  • Bei wesentlichen Beträgen eine verbindliche Auskunft, fachanwaltliche Beurteilung oder abgestimmte Vorgehensweise mit dem Finanzamt erwägen.
  • Alternativ den Vorsteuerabzug weiterhin nach der bisherigen deutschen Handhabung im Zeitraum des Rechnungseingangs vornehmen.

7. Merksatz Das EuG hat einen Vorsteuerabzug für den Zeitraum der materiellen Entstehung des Abzugsrechts zugelassen, obwohl die Rechnung erst im folgenden Voranmeldungszeitraum einging, sofern sie vor Abgabe der betreffenden Steuererklärung vorlag. Wegen des laufenden Überprüfungsverfahrens C-167/26 RX ist diese Rechtsentwicklung jedoch noch nicht abgeschlossen.

Praxischeckliste

  • Leistung für das Unternehmen bezogen?
  • Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze?
  • Ordnungsgemäße Rechnung vorhanden?
  • Rechnung vor Abgabe der Voranmeldung für den Leistungszeitraum eingegangen?
  • Leistungs- und Rechnungseingangsdatum dokumentiert?
  • Verfahrensstand C-167/26 RX geprüft?
  • Vorgehensweise und Risikoeinschätzung in der Handakte dokumentiert?