Social-Media-Plattformen: Umsatzsteuer bei digitalen Dienstleistungen und Plattformmodellen
Zusammenfassung zu Eigenhandel, Vermittlung und fiktiver Dienstleistungskommission bei Social-Media-Plattformen, zur Leistungsortbestimmung elektronischer Dienstleistungen, zu § 3 Abs. 11a UStG, Nutzerdaten als möglichem Entgelt und flankierenden Meldepflichten nach dem PStTG.
Social-Media-Plattformen: Umsatzsteuer bei digitalen Dienstleistungen und Plattformmodellen
Überblick
Social-Media-Plattformen werden zunehmend für entgeltliche digitale Leistungen genutzt. Influencer, Streamer und Gamer monetarisieren Reichweite und Inhalte, während die Plattformen häufig über Provisionen oder Werbeeinnahmen beteiligt sind.
Umsatzsteuerlich entscheidend ist, wer gegenüber dem Endkunden als Leistender gilt. Davon hängt ab, ob die Plattform lediglich ihre Vermittlungsleistung versteuert oder so behandelt wird, als hätte sie die digitale Leistung selbst bezogen und weiter erbracht.
1. Drei Grundmodelle
Bei Plattformen sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
- Eigenhandel: Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Vermittlung: Handeln im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
- Dienstleistungskommission: Handeln im eigenen Namen und auf fremde Rechnung.
Die Abgrenzung ist zentral, weil sich daraus unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, Leistungsorte, Registrierungspflichten und Steuerschuldnerschaften ergeben.
2. Eigenhandel
Bietet die Plattform eigene oder lizenzierte Inhalte selbst gegen Entgelt an, besteht die Leistungsbeziehung unmittelbar zwischen Plattform und Nutzer.
Bei typischen digitalen Massenleistungen wie dem automatisierten Abruf von Videos oder Bildern handelt es sich regelmäßig um elektronisch erbrachte Dienstleistungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 MwStVO.
Im B2C-Bereich kann sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 5 UStG an den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz des Kunden verlagern. Dadurch können ausländische Registrierungspflichten entstehen.
Die Plattform muss den Leistungsort daher zutreffend bestimmen und die zugrunde liegenden Beweismittel revisionssicher dokumentieren.
Im B2B-Bereich kann sich der Leistungsort ebenfalls ins Ausland verlagern; zusätzlich kann eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greifen.
3. Bloße Vermittlungsleistung
Tritt die Plattform tatsächlich nur im fremden Namen und auf fremde Rechnung auf, erbringt sie grundsätzlich lediglich eine Vermittlungs- oder Bereitstellungsleistung gegenüber dem Anbieter.
Bemessungsgrundlage ist dann regelmäßig nur die vereinbarte Provision.
Die eigentliche digitale Leistung zwischen Anbieter und Endkunde bleibt der Plattform umsatzsteuerlich grundsätzlich fremd.
Bei Social-Media-Plattformen dürfte dieser Fall nach dem bereitgestellten Beitrag wegen § 3 Abs. 11a UStG allerdings eher die Ausnahme bleiben.
4. Fiktive Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG
§ 3 Abs. 11a UStG erweitert den Anwendungsbereich der Dienstleistungskommission des § 3 Abs. 11 UStG.
Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, kann das Gesetz fingieren, dass die Plattform im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handelt.
Rechtsfolge:
- Die Leistung gilt als vom Anbieter an die Plattform erbracht.
- Gleichzeitig gilt dieselbe Leistung als von der Plattform an den Endkunden erbracht.
- Umsatzsteuerlich entstehen somit zwei inhaltlich identische Leistungen.
Die zivilrechtliche Vertragslage wird dadurch für Umsatzsteuerzwecke überlagert.
5. Unionsrechtliche Begrenzung: Art. 9a MwStVO
§ 3 Abs. 11a UStG ist unionsrechtskonform auszulegen.
Art. 9a MwStVO erfasst die Fiktion nur bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Maßgeblich ist daher, ob die konkrete Leistung im Wesentlichen automatisiert, mit nur minimaler menschlicher Beteiligung und ohne Informationstechnologie nicht möglich ist.
Beispiel:
- bloßer automatisierter Abruf einer hinterlegten Rezeptsammlung: eher elektronische Dienstleistung,
- interaktiver Live-Stream mit persönlicher Kommunikation: kann wegen erheblicher menschlicher Beteiligung außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Für Plattformen ist deshalb entscheidend, jede angebotene Leistung nach ihrem tatsächlichen Leistungsinhalt zu prüfen.
6. Voraussetzung: Einschalten der Plattform
Die Plattform muss in die eigentliche Leistungserbringung eingeschaltet sein.
Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung über die Plattform-Infrastruktur erbracht wird.
Keine fiktive Dienstleistungskommission liegt vor, wenn die Plattform mit der eigentlichen Leistungserbringung nichts zu tun hat und die Leistung vollständig außerhalb ihrer Infrastruktur stattfindet.
7. Ausnahme von der Fiktion
Die Leistungskettenfiktion kann entfallen, wenn die Plattform den eigentlichen Anbieter ausdrücklich als Leistenden benennt und dies in den relevanten Rechnungen entsprechend ausgewiesen wird.
Nach dem bereitgestellten Beitrag kommt es für diese Ausnahme praktisch vor allem auf die Rechnungsstellung an.
8. Rückausnahmen
Die Ausnahme greift wiederum nicht, wenn die Plattform zentrale Elemente des Leistungsvorgangs beherrscht.
Eine fiktive Dienstleistungskommission wird insbesondere angenommen, wenn die Plattform
- die Abrechnung gegenüber dem Kunden autorisiert,
- die Erbringung der Leistung genehmigt oder
- die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Bereits eines dieser Merkmale kann ausreichen.
In der Praxis ist besonders die Autorisierung der Zahlung relevant und häufig erfüllt.
9. Nur Zahlungsabwicklung
Eine reine Zahlungsabwicklung genügt nicht.
Wenn die Plattform lediglich Zahlungen verarbeitet und nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist, greift § 3 Abs. 11a UStG nicht.
10. Rechtsfolgen der Leistungskettenfiktion
Greift § 3 Abs. 11a UStG, wird die Plattform umsatzsteuerlich selbst Teil der Leistungskette.
Ausgangsseitig muss sie insbesondere:
- Unternehmereigenschaft und Ansässigkeit der Kunden prüfen,
- Leistungsorte bestimmen,
- ggf. ausländische Registrierungspflichten beachten,
- ggf. OSS-Verfahren nach §§ 18i, 18j UStG nutzen,
- die Umsatzsteuer auf das gesamte vom Endkunden gezahlte Entgelt berechnen.
Eingangsseitig muss geprüft werden, ob der Anbieter eine B2B-Leistung an die Plattform erbringt und ob Reverse Charge anzuwenden ist.
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Plattform Vorsteuerabzug zustehen.
11. Nutzerdaten als mögliches Entgelt
Bei kostenlosen Plattformmodellen stellt sich zunehmend die Frage, ob Nutzerdaten ein umsatzsteuerliches Entgelt darstellen können.
Nach den im Beitrag dargestellten Arbeitspapieren des EU-Mehrwertsteuerausschusses ist zu unterscheiden:
- Gleiche Plattformleistung unabhängig von der Datenmenge: regelmäßig kein tauschähnlicher Umsatz.
- Leistungsumfang hängt von der Datenfreigabe ab: Einzelfallprüfung.
- Wahl zwischen bezahltem Abo und kostenloser Nutzung gegen Datenpreisgabe: ebenfalls Einzelfallprüfung.
Die Arbeitspapiere sind nicht unmittelbar bindend, zeigen aber ein wachsendes steuerliches Risiko für datenbasierte Geschäftsmodelle.
12. Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Neben der Umsatzsteuer können Plattformen Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) treffen.
Das PStTG setzt DAC7 um und betrifft bestimmte relevante Tätigkeiten, darunter persönliche Dienstleistungen.
Nicht jede elektronische Dienstleistung ist zugleich eine persönliche Dienstleistung nach PStTG.
Beispiel:
- personalisierte Geburtstagsvideos auf Bestellung: können meldepflichtige persönliche Dienstleistungen sein,
- allgemeiner Livestream ohne individuelle Anforderung: regelmäßig keine relevante Tätigkeit i. S. d. PStTG.
Plattformbetreiber müssen relevante Anbieter und Tätigkeiten identifizieren, Daten erfassen und Meldungen an das BZSt übermitteln.
Auch eine Leermeldung kann erforderlich sein, wenn keine meldepflichtigen Anbieter vorhanden sind und keine Freistellung beantragt wurde.
13. Praxisfazit
Für Social-Media-Plattformen bestehen erhebliche umsatzsteuerliche Risiken.
Besonders wichtig sind:
- klare Abgrenzung zwischen Eigenhandel, Vermittlung und Dienstleistungskommission,
- Prüfung, ob tatsächlich eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vorliegt,
- Analyse, ob die Plattform Zahlung, Leistungsfreigabe oder Vertragsbedingungen beherrscht,
- zutreffende Bestimmung des Leistungsorts,
- revisionssichere Ermittlung der Kundenansässigkeit,
- richtige Bemessungsgrundlage,
- Prüfung von Reverse-Charge- und OSS-Regeln,
- Beobachtung der Diskussion um Nutzerdaten als Entgelt,
- Prüfung zusätzlicher Meldepflichten nach PStTG.
Plattformen sollten ihre Vertragsbedingungen, Abrechnungsmodelle und technischen Prozesse regelmäßig überprüfen, weil eine vermeintlich bloße Vermittlungsplattform umsatzsteuerlich als selbst leistender Unternehmer behandelt werden kann.