Steuern — Grundlagen und Systematik
Was Steuern sind, Abgrenzung zu Gebühren/Beiträgen, Steuerarten im deutschen Steuersystem.
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Steuern sind Geldleistungen, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinden) zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der gesetzliche Tatbestand zutrifft — ohne Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung (Legaldefinition § 3 Abs. 1 AO).
Abgrenzung zu anderen Abgaben:
- Gebühr: Entgelt für eine konkrete Amtshandlung (z. B. Passgebühr).
- Beitrag: Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung (z. B. IHK-Beitrag).
- Sonderabgabe: Finanzierung gruppennütziger Zwecke.
Einteilung der Steuern: 1) Nach Bemessungsgrundlage
- Ertragsteuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer.
- Verkehrsteuern: Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer.
- Substanzsteuern: Grundsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer.
- Verbrauchsteuern: Energiesteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer.
2) Nach Steuergläubiger
- Bundessteuern (z. B. Energiesteuer, Versicherungsteuer).
- Landessteuern (z. B. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer).
- Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer).
- Gemeinschaftsteuern (USt, ESt, KSt — Ertrag wird aufgeteilt).
3) Nach Überwälzbarkeit
- Direkte Steuern: Steuerschuldner = Steuerträger (ESt, KSt).
- Indirekte Steuern: werden überwälzt (USt, Verbrauchsteuern).
Wichtige Steuerarten in der Praxis:
- Einkommensteuer (EStG) — natürliche Personen.
- Körperschaftsteuer (KStG) — juristische Personen, 15 % + SolZ.
- Gewerbesteuer (GewStG) — Gewerbebetriebe, Hebesatz der Gemeinde.
- Umsatzsteuer (UStG) — 19 %/7 %, indirekt, EU-harmonisiert.
- Lohnsteuer — Erhebungsform der ESt, Arbeitgeber haftet.
- Erbschaft-/Schenkungsteuer (ErbStG) — siehe eigener Eintrag.
- Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Kapitalertragsteuer.
Grundprinzipien:
- Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 3 Abs. 1 AO).
- Gleichmäßigkeit (Art. 3 GG).
- Leistungsfähigkeitsprinzip.
- Bestimmtheitsgrundsatz.
Verfahrensrechtlicher Rahmen: Abgabenordnung (AO) — Mantelgesetz für alle Steuerarten (Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe).