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Lohnsteuer

GKV-Reform: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt höhere Beitragsbelastungen bei der Beitragsbemessungsgrenze und gewerblichen Minijobs ab 2027 sowie einen Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ab 2028.

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Kernaussage Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit 30. Juli 2026 in Kraft. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung werden vor allem Änderungen ab 2027 und 2028 relevant.

Ab 2027: Beitragsbemessungsgrenze

  • 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich.
  • Für 2027 wird die Grenze einmalig zusätzlich zur regulären Entwicklung um 3.600 € jährlich bzw. 300 € monatlich angehoben.
  • Folge: Bei höherem Arbeitsentgelt kann ein größerer Teil des Entgelts der Krankenversicherungsbeitragspflicht unterliegen.

Ab 2027: Gewerbliche Minijobs

  • Der bisherige pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % wird ersetzt.
  • Künftig gilt für betroffene gewerbliche Minijobs der allgemeine GKV-Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 249b SGB V).
  • Auf Basis der Werte 2026 wären dies 14,6 % + 2,9 % = 17,5 %.
  • Die Mehrbelastung trägt der Arbeitgeber.
  • Minijobs in Privathaushalten bleiben ausgenommen; dort beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung weiterhin 5 %.

Ab 2028: Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

  • Kinder bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei familienversichert.
  • Für Mitglieder mit einem nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz erhoben (§ 242b SGB V).
  • Der Zuschlag knüpft an die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds an und ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen.

Wichtige Ausnahmen vom Zuschlag Kein Zuschlag fällt insbesondere an, wenn

  • ein Kind im Haushalt des familienversicherten Ehegatten/Lebenspartners lebt und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • ein dort lebendes Kind wegen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
  • der familienversicherte Ehegatte/Lebenspartner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegt,
  • eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird,
  • die Regelaltersgrenze erreicht ist,
  • mindestens Pflegegrad 3 oder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.

Praxischeck für die Lohnabrechnung 1. Ab 2027 neue Beitragsbemessungsgrenze im Abrechnungssystem berücksichtigen. 2. Bei gewerblichen Minijobs den neuen dynamischen KV-Arbeitgeberbeitrag beachten. 3. Privathaushalts-Minijobs vom gewerblichen Minijob unterscheiden. 4. Ab 2028 bei familienversicherten Ehegatten/Lebenspartnern Zuschlag und mögliche Ausnahmen prüfen. 5. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert.

Merksatz 2027 steigen die beitragsrelevanten Arbeitgeberkosten vor allem durch die höhere GKV-Beitragsbemessungsgrenze und den neuen KV-Beitrag für gewerbliche Minijobs. Ab 2028 kommt für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten hinzu.