GKV-Reform: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt höhere Beitragsbelastungen bei der Beitragsbemessungsgrenze und gewerblichen Minijobs ab 2027 sowie einen Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ab 2028.
Kernaussage Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit 30. Juli 2026 in Kraft. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung werden vor allem Änderungen ab 2027 und 2028 relevant.
Ab 2027: Beitragsbemessungsgrenze
- 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich.
- Für 2027 wird die Grenze einmalig zusätzlich zur regulären Entwicklung um 3.600 € jährlich bzw. 300 € monatlich angehoben.
- Folge: Bei höherem Arbeitsentgelt kann ein größerer Teil des Entgelts der Krankenversicherungsbeitragspflicht unterliegen.
Ab 2027: Gewerbliche Minijobs
- Der bisherige pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % wird ersetzt.
- Künftig gilt für betroffene gewerbliche Minijobs der allgemeine GKV-Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 249b SGB V).
- Auf Basis der Werte 2026 wären dies 14,6 % + 2,9 % = 17,5 %.
- Die Mehrbelastung trägt der Arbeitgeber.
- Minijobs in Privathaushalten bleiben ausgenommen; dort beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung weiterhin 5 %.
Ab 2028: Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
- Kinder bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei familienversichert.
- Für Mitglieder mit einem nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz erhoben (§ 242b SGB V).
- Der Zuschlag knüpft an die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds an und ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen.
Wichtige Ausnahmen vom Zuschlag Kein Zuschlag fällt insbesondere an, wenn
- ein Kind im Haushalt des familienversicherten Ehegatten/Lebenspartners lebt und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ein dort lebendes Kind wegen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
- der familienversicherte Ehegatte/Lebenspartner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegt,
- eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird,
- die Regelaltersgrenze erreicht ist,
- mindestens Pflegegrad 3 oder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.
Praxischeck für die Lohnabrechnung 1. Ab 2027 neue Beitragsbemessungsgrenze im Abrechnungssystem berücksichtigen. 2. Bei gewerblichen Minijobs den neuen dynamischen KV-Arbeitgeberbeitrag beachten. 3. Privathaushalts-Minijobs vom gewerblichen Minijob unterscheiden. 4. Ab 2028 bei familienversicherten Ehegatten/Lebenspartnern Zuschlag und mögliche Ausnahmen prüfen. 5. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert.
Merksatz 2027 steigen die beitragsrelevanten Arbeitgeberkosten vor allem durch die höhere GKV-Beitragsbemessungsgrenze und den neuen KV-Beitrag für gewerbliche Minijobs. Ab 2028 kommt für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten hinzu.