Gesetz

§ 249b SGB V

Vorschrift im Sozialgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ab 2027: Gewerbliche Minijobs - Der bisherige pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % wird ersetzt. - Künftig gilt für betroffene gewerbliche Minijobs der allgemeine GKV-Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 249b SGB V). - Auf Basis der Werte 2026 wären dies 14,6 % + 2,9 % = 17,5 %. - Die Mehrbelastung trägt der Arbeitgeber. - Minijobs in Privathaushalten bleiben ausgenommen; dort beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung weiterhin 5 %.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 249b SGB V steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Künftig gilt für betroffene gewerbliche Minijobs der allgemeine GKV-Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 249b SGB V).
  • % des Arbeitsentgelts bei gewerblichen Arbeitgebern,

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