Aufwandsentschädigung (abgabenfrei) (x)
Praxisbeitrag zu echten Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Abgabenfreiheit und der pfändungsrechtlichen Abgrenzung zu Arbeitsentgelt.
Aufwandsentschädigung (abgabenfrei)
Mit der Aufwandsentschädigung werden Aufwände ausgeglichen, die der Arbeitnehmer hat, wenn er seine Arbeit durchführt. Solche Aufwände gibt es häufig bei auswärtiger Tätigkeit, etwa Zehrgelder, Auslagenverdienste, Hotelkosten und Reisekosten, aber auch in anderen Situationen wie Homeoffice, Telefonkosten, Umzugskosten oder Fehlgeldentschädigung.
Pfändungsschutz und Abgrenzung Werden solche Auslagen ersetzt, sind die Beträge regelmäßig nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Allerdings muss genau differenziert werden, ob mit der als Aufwandsentschädigung bezeichneten Zahlung tatsächlich ein Ersatz getätigter Auslagen erfolgen soll oder ob sich dahinter eine Entgeltzahlung verbirgt. Das kann im Einzelfall zusätzliche Recherchen erfordern.
Allein die Ausweisung einer Zahlung als steuerfreie Übungsleiterpauschale rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie unpfändbar ist. Entscheidend bleibt die tatsächliche Funktion der Zahlung.
Abgabenfreiheit Reine Aufwandsentschädigungen enthalten weder Steuern noch Sozialabgaben, sondern werden netto ausgezahlt. Sie können in voller Höhe vom Einkommen abgezogen werden.
Grenze: Rahmen des Üblichen Die abzugsfähigen Beträge sind auf den „Rahmen des Üblichen“ begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass zum Schutz vor einem Gläubigerzugriff ein niedriges Gehalt und im Gegenzug ungewöhnlich hohe Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Praxisprüfung • Welche konkreten Aufwendungen des Arbeitnehmers werden ersetzt? • Gibt es Belege, Reisekostenabrechnungen oder andere Nachweise? • Entspricht die Höhe dem üblichen Aufwand? • Handelt es sich wirtschaftlich wirklich um Auslagenersatz oder teilweise um Arbeitsentgelt? • Bei Pfändungsfragen ist § 850a Nr. 3 ZPO gesondert zu prüfen. • Die Bezeichnung einer Zahlung allein – etwa als Übungsleiterpauschale – entscheidet nicht über die Unpfändbarkeit.