Gesetz

§ 850a Nr. 3 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung (Nr. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Pfändungsschutz und Abgrenzung Werden solche Auslagen ersetzt, sind die Beträge regelmäßig nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Allerdings muss genau differenziert werden, ob mit der als Aufwandsentschädigung bezeichneten Zahlung tatsächlich ein Ersatz getätigter Auslagen erfolgen soll oder ob sich dahinter eine Entgeltzahlung verbirgt. Das kann im Einzelfall zusätzliche Recherchen erfordern. Praxisprüfung • Welche konkreten Aufwendungen des Arbeitnehmers werden ersetzt? • Gibt es Belege, Reisekostenabrechnungen oder andere Nachweise? • Entspricht die Höhe dem üblichen Aufwand? • Handelt es sich wirtschaftlich wirklich um Auslagenersatz oder teilweise um Arbeitsentgelt? • Bei Pfändungsfragen ist § 850a Nr. 3 ZPO gesondert zu prüfen. • Die Bezeichnung einer Zahlung allein – etwa als Übungsleiterpauschale – entscheidet nicht über die Unpfändbarkeit.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 850a Nr. 3 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung (Nr. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Pfändungsfragen ist § 850a Nr. 3 ZPO gesondert zu prüfen.

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