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Lohnsteuer

Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien

Entwurf der LStR 2027: geplante Änderungen bei Aufwandsentschädigungen, Sachleistungen, Parkplätzen und Lohnsteuerverfahren. Die Zustimmung des Bundesrats steht laut Beitrag noch aus.

Tempo

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 beschlossen. Die seit 2023 geltenden Richtlinien werden damit an Gesetzesänderungen und Rechtsprechung angepasst und konkretisiert.

Der Bundesrat muss den Änderungen noch zustimmen. Inhaltlich ist Folgendes hervorzuheben:

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Die Mindestgrenze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steigt von bislang 250 EUR auf 275 EUR monatlich. Die Pauschalentschädigung für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit steigt von 8 EUR auf 9 EUR täglich (R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR 2027-E).

Betriebsveranstaltungen aus besonderem Anlass

Die bisherigen Regelungen zu Sachleistungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Jubiläum) werden neu gefasst. Künftig werden keine festen Betragsgrenzen (110 EUR bzw. 60 EUR-Grenze) genannt. Stattdessen wird auf „übliche“ Sachleistungen des Arbeitgebers abgestellt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027-E).

Park- und Einstellplätze

Überlässt der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses der Belegschaft als Gesamtheit Park- oder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe, liegt kein Arbeitslohn vor. Zuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers bleiben dagegen weiterhin steuerpflichtig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR 2027-E).

Lohnsteuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

Das BMF stellt klar, dass auch Vergütungen, die im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht werden, der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 unterliegen können, wenn das einschlägige DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine DBA-Bagatellregelung das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, wenn die Tätigkeit nur an wenigen Tagen im Ausland erfolgt (z. B. Homeoffice im Ausland) (R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E).

Tarifermäßigung nach § 34 EStG

Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden infolge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 LStR 2027-E, R 42b Abs. 2 LStR 2027-E).

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nun auch der Beitragszuschlag für Kinderlose und der Beitragsabschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) in der Pflegeversicherung berücksichtigt. Zudem wird das neu eingeführte Qualifizierungsgeld in die entsprechenden Ausschlusstatbestände aufgenommen (R 39b.8 LStR 2027-E).

Lohnsteuer-Pauschalierung

Das BMF stellt klar, dass auch der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen ist (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E).

Großbuchstabe „U“

Der Großbuchstabe „U“ ist für Zeiten, in denen Qualifizierungsgeld bezogen wurde, nicht einzutragen (R 41.2 LStR 2027-E).

Geplante Anwendung

Die geplanten Änderungen sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und grundsätzlich ab dem 1.1.2027 anzuwenden sein – mit Ausnahme der angehobenen steuerfreien Beträge in R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1, die bereits rückwirkend ab dem 1.1.2026 gelten sollen.