Gesetz

§ 850i ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Pfändungsschutz nach § 850i ZPO Der Schuldner kann beim zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht beantragen, einen Teil der Abfindung pfandfrei zu stellen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Ziel ist, dem Schuldner für einen angemessenen Zeitraum einen Betrag zu belassen, der sich am Schutz wiederkehrenden Arbeits- oder Dienstlohns nach §§ 850 ff. ZPO orientiert. Praxis für die Lohnabrechnung - Abfindung pfändungsrechtlich nicht wie normalen Monatslohn behandeln. - Nicht eigenmächtig Pfändungsfreigrenzen auf die Abfindung anwenden. - Gerichtlichen Beschluss nach § 850i ZPO beachten, sobald er vorliegt. - Bei bestehender Pfändung oder Insolvenz Zahlungsweg und Empfänger vor Auszahlung klären. - Arbeitnehmer auf die Möglichkeit eines rechtzeitigen gerichtlichen Antrags hinweisen; der Arbeitgeber entscheidet den Pfändungsschutz nicht selbst.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 850i ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Gerichtlichen Beschluss nach § 850i ZPO beachten, sobald er vorliegt.
  • Abfindung = einmalige Einkunft und grundsätzlich pfändbar. Pfändungsschutz entsteht bei der Abfindung nicht automatisch über die normalen Lohnfreigrenzen, sondern muss nach § 850i ZPO gerichtlich beantragt werden.

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