Digitale Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2026
BMF veröffentlicht die Vordrucke und Anleitungen zur Anlage EÜR 2026. Die EÜR ist grundsätzlich elektronisch und authentifiziert zu übermitteln; ergänzend können AVEÜR, SZ, LuF sowie Sonder- und Ergänzungsrechnungen erforderlich sein.
Digitale Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2026
Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Gewinnermittlung BMF-Schreiben Art: Veröffentlichung Aktenzeichen: IV C 6 - S 2142/00024/010/001
NEUE VORDRUCKE FÜR 2026
Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekanntgegeben.
ELEKTRONISCHE UND AUTHENTIFIZIERTE ÜBERMITTLUNG
Die Anlage EÜR ist grundsätzlich elektronisch und authentifiziert zu übermitteln.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird im ELSTER-Portal zur Verfügung gestellt. Für die Authentifizierung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach der Registrierung ausgestellt wird.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Registrierung bzw. Ausstellung des Zertifikats bis zu zwei Wochen dauern kann. Die Registrierung sollte daher rechtzeitig erfolgen.
Rechtsgrundlage für die authentifizierte Datenfernübertragung ist § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV in Verbindung mit § 87a Abs. 6 AO. Der Datensatz wird nach § 87b Abs. 2 AO über ELSTER bereitgestellt.
ERGÄNZENDE VORDRUCKE
Je nach Sachverhalt ist die Anlage EÜR durch weitere Anlagen zu ergänzen.
Anlage AVEÜR Die Anlage AVEÜR ist notwendiger Bestandteil der EÜR und dient insbesondere der Darstellung des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen.
Mitunternehmerschaften Bei Mitunternehmerschaften sind zusätzlich die entsprechenden Anlagen für Sonder- und Ergänzungsrechnungen zu übermitteln, soweit solche Rechnungen erforderlich sind.
Anlage SZ Je nach Höhe bzw. Relevanz der Schuldzinsen sind die entsprechenden Angaben in der Anlage SZ zu übermitteln.
Anlage LuF In der Anlage LuF können insbesondere Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
BESONDERHEIT BEI KÖRPERSCHAFTEN
Körperschaften übermitteln ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bis einschließlich Zeile 76 in der Anlage EÜR.
Die weitere Ermittlung der Einkünfte erfolgt anschließend in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung.
HÄRTEFALLREGELUNG
Nur in Härtefällen verzichtet die Finanzverwaltung auf die elektronische Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2026 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
Liegt ein anerkannter Härtefall vor, ist der amtliche Vordruck manuell auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln.
PRAXIS-CHECKLISTE EÜR 2026
1. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt? 2. Ist ein gültiges Zertifikat für die authentifizierte Übermittlung vorhanden? 3. Falls noch keine Registrierung besteht: Wurde die mögliche Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen berücksichtigt? 4. Ist die Anlage EÜR 2026 vollständig ausgefüllt? 5. Ist die Anlage AVEÜR erforderlich bzw. vollständig enthalten? 6. Bei Mitunternehmerschaften: Sind Sonder- und Ergänzungsrechnungen vorhanden und die entsprechenden Anlagen übermittelt? 7. Sind Angaben zu Schuldzinsen in der Anlage SZ erforderlich? 8. Bei Land- und Forstwirtschaft: Ist die Anlage LuF relevant? 9. Bei Körperschaften: Wurden Betriebseinnahmen und -ausgaben bis Zeile 76 in der EÜR erfasst und die weitere Einkünfteermittlung in der Anlage GK vorgenommen? 10. Falls keine elektronische Übermittlung erfolgen soll: Liegt tatsächlich ein anerkannter Härtefall vor?
MERKSÄTZE
• EÜR 2026 grundsätzlich elektronisch und authentifiziert übermitteln. • Für die Authentifizierung wird ein Zertifikat benötigt – rechtzeitig registrieren. • AVEÜR sowie gegebenenfalls Sonder-/Ergänzungsrechnungen, SZ und LuF mitprüfen. • Körperschaften führen die weitere Einkünfteermittlung nach den Angaben bis Zeile 76 der EÜR in der Anlage GK fort. • Papierabgabe ist nur im Härtefall vorgesehen.
FUNDSTELLE
BMF-Schreiben vom 04.09.2026, Az. IV C 6 - S 2142/00024/010/001; § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 AO sowie § 87b Abs. 2 AO.