Gesetz

§ 87b Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsgrundlage für die authentifizierte Datenfernübertragung ist § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV in Verbindung mit § 87a Abs. 6 AO. Der Datensatz wird nach § 87b Abs. 2 AO über ELSTER bereitgestellt. BMF-Schreiben vom 04.09.2026, Az. IV C 6 - S 2142/00024/010/001; § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 AO sowie § 87b Abs. 2 AO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 87b Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Rechtsgrundlage für die authentifizierte Datenfernübertragung ist § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV in Verbindung mit § 87a Abs. 6 AO. Der Datensatz wird nach § 87b Abs. 2 AO über ELSTER bereitgestellt.
  • BMF-Schreiben vom 04.09.2026, Az. IV C 6 - S 2142/00024/010/001; § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 AO sowie § 87b Abs. 2 AO.

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