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Ertragsteuer

Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen bei Vermögensverlusten durch Straftaten

Bei durch Straftaten verursachten Vermögensverlusten ist ein Betriebsausgabenabzug nur möglich, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass das auslösende Moment der Wertabgabe betrieblich und nicht privat veranlasst ist. Bei Beteiligung eines Angehörigen ist die Abgrenzung besonders sorgfältig vorzunehmen.

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§ 4 EStG

Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen

Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die infrage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.

Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus.

In solchen Fällen ist der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch besonders sorgfältig zu prüfen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren 2008 und 2009 als Einzelunternehmer einen Sicherheitsdienst und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt bislang geltend gemachte Betriebsausgaben nicht mehr an:

  • 2008: 380.000 EUR
  • 2009: 205.000 EUR

Hintergrund waren Rechnungen einer in Wien ansässigen C-GmbH, die an den Steuerpflichtigen adressiert waren.

Wegen einer Rechnung richtete das Prüfungsfinanzamt ein Auskunftsersuchen an das österreichische Bundesministerium für Finanzen.

Der Geschäftsführer der C-GmbH legte im Rahmen seiner Vernehmung von sich aus eine weitere Rechnung vom 21.12.2009 über 205.000 EUR vor.

Er erklärte, bei beiden Rechnungen habe es sich um Scheinrechnungen gehandelt.

Die angegebenen Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht worden.

Der Bruder des Steuerpflichtigen habe ihn gebeten, entsprechende Rechnungen auszustellen. Hierfür habe er insgesamt 32.000 EUR erhalten.

Der Steuerpflichtige trug dagegen vor, sein Bruder habe für ihn in Österreich gehandelt und ihm vorgespiegelt, den Rechnungen lägen tatsächlich Leistungen der C-GmbH zugrunde.

Er habe seinem Bruder das Geld übergeben.

Dieser habe die Beträge entweder an die C-GmbH weitergeleitet oder selbst unterschlagen.

Nach Auffassung des Steuerpflichtigen sei ihm deshalb jedenfalls ein tatsächlicher Vermögensverlust entstanden.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage zunächst ab.

Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück.

1. Betriebsausgabenabzug setzt betriebliche Veranlassung voraus

Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn die betriebliche Veranlassung feststeht.

Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn sie

  • objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen und
  • subjektiv dazu bestimmt sind, der betrieblichen Tätigkeit zu dienen.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart.

Ob dieser Zusammenhang besteht, richtet sich nach den Gründen, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt.

2. Betrügerisches Verhalten des Vertragspartners schließt Betriebsausgaben nicht automatisch aus

Der Betriebsausgabenabzug für vertraglich vereinbarte Leistungen scheitert nicht allein deshalb, weil die auf der anderen Vertragsseite handelnden Personen betrügerisch vorgehen.

Ein geheimer Vorbehalt des Vertragspartners berührt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich nicht.

Damit kann auch eine Zahlung, die aufgrund einer betrügerisch veranlassten Vertragsbeziehung erfolgt, grundsätzlich betrieblich veranlasst sein.

3. Straftatbedingte Verluste: betrieblicher Zusammenhang muss eindeutig sein

Bei Vermögensverlusten, die durch Straftaten verursacht wurden, gelten besonders hohe Anforderungen an die Abgrenzung.

Es muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment der Wertabgabe eindeutig im betrieblichen Bereich liegt.

Die bloße Tatsache eines Vermögensverlusts reicht daher nicht aus.

Entscheidend ist, warum das Vermögen hingegeben wurde und welchem Bereich die Ursache des Verlusts zuzuordnen ist.

4. Angehörige als Täter

Wird der Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht automatisch ausgeschlossen.

Die familiäre Beziehung allein führt also nicht dazu, dass der Vorgang zwingend der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Allerdings muss in solchen Fällen besonders sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

Gerade bei Angehörigen besteht ein erhöhtes Abgrenzungsbedürfnis zwischen

  • betrieblicher Veranlassung und
  • privater Lebensführung.
5. Konsequenz im Streitfall

Im Streitfall war nach Auffassung des BFH nicht ausreichend aufgeklärt worden, ob der Vermögensverlust tatsächlich betrieblich veranlasst war.

Insbesondere musste geklärt werden,

  • aus welchem Grund der Steuerpflichtige seinem Bruder die Gelder überlassen hatte,
  • welche betrieblichen Vorstellungen dabei bestanden,
  • ob der Steuerpflichtige tatsächlich von einer betrieblichen Leistung der C-GmbH ausgegangen war und
  • ob der Verlust wirtschaftlich dem Betrieb oder der privaten Beziehung zum Bruder zuzurechnen war.

Deshalb wurde der Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Prüfungsschema für die Praxis

Bei Vermögensverlusten durch Betrug, Untreue oder sonstige Straftaten sollte geprüft werden:

1. Liegt überhaupt eine Vermögensminderung vor? 2. Welches Ereignis hat die Wertabgabe ausgelöst? 3. Bestand im Zeitpunkt der Zahlung ein objektiver betrieblicher Zusammenhang? 4. Diente die Zahlung subjektiv der betrieblichen Tätigkeit? 5. Liegt eine private Mitveranlassung vor? 6. Ist ein Angehöriger beteiligt? 7. Wenn ja: Ist der betriebliche Zusammenhang besonders sorgfältig nachgewiesen? 8. Lassen sich Zahlungsfluss und betriebliche Zwecksetzung dokumentieren?

Merksätze

Straftatbedingter Vermögensverlust ist nicht automatisch Betriebsausgabe.

Entscheidend ist das auslösende Moment der Wertabgabe.

Bei Angehörigen ist der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen, aber die betriebliche Veranlassung besonders streng zu prüfen.

Betrügerisches Verhalten des Vertragspartners zerstört den betrieblichen Zusammenhang nicht zwingend.

Kann die betriebliche Veranlassung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus.

Fazit

Bei Verlusten durch Straftaten ist für den Betriebsausgabenabzug entscheidend, ob der Vermögensverlust eindeutig betrieblich veranlasst ist.

Auch wenn ein Angehöriger den Verlust verursacht hat, kann ein Betriebsausgabenabzug möglich sein.

Gerade dann muss jedoch besonders sorgfältig festgestellt werden, ob der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb oder mit der privaten Lebensführung überwiegt.

Im entschiedenen Fall konnte diese Abgrenzung nicht abschließend vorgenommen werden. Deshalb verwies der BFH die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.