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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuererklärung bei mehreren Erben – verweigerte Mitwirkung eines Miterben

Wenn ein Miterbe die Unterschrift unter die gemeinsame Erbschaftsteuererklärung verweigert, sollte der andere Miterbe fristgerecht eine eigene Einzelsteuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG abgeben.

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1. Gemeinsame Erklärung mehrerer Erben

  • § 31 Abs. 4 ErbStG gibt mehreren Erben ein Wahlrecht zur gemeinsamen Abgabe.
  • Die gemeinsame Erklärung muss von allen Beteiligten unterschrieben werden.
  • Fehlt die Unterschrift eines Miterben, liegt keine wirksame gemeinsame Erklärung aller Erben vor.

2. Verweigerte Mitwirkung

  • Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, bleibt die individuelle Erklärungspflicht des einzelnen Erwerbers bestehen.
  • Der mitwirkungsbereite Miterbe kann und sollte eine Einzelsteuererklärung nur für seinen eigenen Erwerb bzw. Anteil abgeben.
  • Er kann nicht einseitig eine gemeinsame Erklärung für die gesamte Erbengemeinschaft abgeben.

3. Frist und praktische Vorgehensweise

  • Die Einzelsteuererklärung genügt zur Erfüllung der eigenen Erklärungspflicht.
  • Sie sollte fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden; auf eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft muss nicht gewartet werden.
  • Sinnvoll ist ein kurzer Hinweis an das Finanzamt, dass eine gemeinsame Erklärung wegen verweigerter Mitwirkung eines Miterben nicht möglich ist.

4. Zivilrechtliche Mitwirkung

  • Zusätzlich kann ein Mitwirkungsanspruch aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommen, wenn die Mitwirkung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
  • Ein solches zivilrechtliches Vorgehen ist aber keine Voraussetzung dafür, dass der andere Miterbe seine eigene steuerliche Erklärungspflicht erfüllt.

Merksatz Verweigert ein Miterbe die Unterschrift unter die gemeinsame Erbschaftsteuererklärung, sollte der andere Miterbe nicht auf dessen Mitwirkung warten, sondern fristgerecht eine eigene Einzelsteuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG abgeben.