Gesetz

§ 31 Abs. 1 ErbStG

Erbschaftsteuererklärung (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Gemeinsame Erklärung mehrerer Erben - § 31 Abs. 4 ErbStG gibt mehreren Erben ein Wahlrecht zur gemeinsamen Abgabe. - Die gemeinsame Erklärung muss von allen Beteiligten unterschrieben werden. - Fehlt die Unterschrift eines Miterben, liegt keine wirksame gemeinsame Erklärung aller Erben vor. Merksatz Verweigert ein Miterbe die Unterschrift unter die gemeinsame Erbschaftsteuererklärung, sollte der andere Miterbe nicht auf dessen Mitwirkung warten, sondern fristgerecht eine eigene Einzelsteuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG abgeben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 31 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Erbschaftsteuererklärung (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 31 Abs. 4 ErbStG gibt mehreren Erben ein Wahlrecht zur gemeinsamen Abgabe.
  • Verweigert ein Miterbe die Unterschrift unter die gemeinsame Erbschaftsteuererklärung, sollte der andere Miterbe nicht auf dessen Mitwirkung warten, sondern fristgerecht eine eigene Einzelsteuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG abgeben.

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