Gesetz

§ 68 Abs. 1 S. 2 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, S. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 EStG mitzuwirken.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 68 Abs. 1 S. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, S. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 EStG mitzuwirken.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon