Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers eines selbständigen Steuerpflichtigen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei selbständig Tätigen nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden. Erforderlich ist eine einzelne, getrennte und zeitnahe Erfassung; eine bloße Belegsammlung oder nachträgliche Zusammenstellung genügt nicht.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbständig Tätigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden.
Erforderlich ist eine einzelne, getrennte und zeitnahe Erfassung sämtlicher Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers.
Nach dem bereitgestellten Beitrag kann dies insbesondere erfolgen durch:
• eine gesonderte Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen oder • zumindest ein gesondertes Dokument, in dem die Aufwendungen getrennt und zeitnah erfasst werden.
Eine bloße Sammlung der Belege erfüllt die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht.
Ebenso wenig genügt eine erst nachträglich erstellte Zusammenstellung der Arbeitszimmeraufwendungen, etwa erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung.
Werden die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten, ist der Betriebsausgabenabzug nach dem bereitgestellten Beitrag bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Aufwendungen ansonsten vorliegen.
Die Entscheidung betrifft ausdrücklich die besonderen Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbständig Tätigen nach § 4 Abs. 7 EStG. Damit ist die formelle Aufzeichnungspflicht eigenständig neben den materiellen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs zu prüfen.
Arbeitszimmeraufwendungen bei Selbständigen nicht nur belegen, sondern einzeln, getrennt und zeitnah aufzeichnen. Eine Belegsammlung allein reicht für § 4 Abs. 7 EStG nicht aus.