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Einkommensteuer

Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit

FG Münster: Fahrtkosten zur weit entfernt wohnenden pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht nach § 33 EStG abziehbar. Die Neufassung des Pflege-Pauschbetrags ab 2021 ändert daran nichts.

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Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit

Veröffentlicht am: 28.08.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Einkommensteuer Gericht: FG Münster Art: Urteil Aktenzeichen: 4 K 2261/25 E

KERNAUSSAGE

Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nach der Entscheidung des FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn es an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit fehlt.

Daran ändert nach Auffassung des FG auch die seit 2021 geltende Neufassung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG nichts.

SACHVERHALT

Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter bzw. Schwiegermutter, die weit entfernt wohnte.

Bereits für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 hatten die Kläger Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das FG Münster hatte den Abzug abgelehnt.

Für 2021 machten die Kläger erneut Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von insgesamt rund 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Klageverfahren verblieb ein streitiger Betrag von 6.702,58 EUR.

Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.

ENTSCHEIDUNG DES FG MÜNSTER

Das FG Münster wies die Klage ab und führte seine bisherige Rechtsprechung fort.

Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter waren nach Auffassung des Gerichts weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

Angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sei es sittlich nicht unbillig gewesen, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzugte, änderte an dieser Beurteilung nichts.

Das Gericht hatte diese Wertung bereits für frühere Veranlagungszeiträume vorgenommen und sah für das Jahr 2021 keinen entscheidungserheblich veränderten Sachverhalt.

KEINE ÄNDERUNG DURCH DEN NEUEN PFLEGE-PAUSCHBETRAG

Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG die Rechtslage geändert habe und deshalb auch höhere tatsächlich nachgewiesene Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnten.

Dem folgte das FG nicht.

Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betrifft nach Auffassung des Gerichts ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags. Die eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 EStG – insbesondere die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen – werden dadurch nicht verändert.

Auch der Pflege-Pauschbetrag selbst setzt nach den Ausführungen des Gerichts voraus, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.

PFLEGE-PAUSCHBETRAG IM STREITFALL

Das FG äußerte Zweifel daran, ob der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag angesichts der fehlenden Zwangsläufigkeit überhaupt zu Recht berücksichtigt worden war.

Hierüber entschied das Gericht jedoch nicht. Wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots durfte die steuerliche Situation der Kläger im Klageverfahren nicht zu deren Nachteil geändert werden.

PRAXISHINWEIS

Die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche damit verbundenen Fahrt- und Nebenkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.

Für den tatsächlichen Kostenabzug muss insbesondere geprüft werden, ob die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind. Bei großer räumlicher Entfernung kann nach der Rechtsprechung des FG Münster gegen eine sittliche Zwangsläufigkeit sprechen, dass die Versorgung auch durch professionelle Pflegekräfte übernommen werden könnte.

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG und der Abzug tatsächlicher außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG sind getrennt zu prüfen. Die Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ab 2021 erleichtert nach dieser Entscheidung nicht automatisch die Voraussetzungen des § 33 EStG.

PRÜFSCHEMA FÜR DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG

1. Liegt eine Pflegebedürftigkeit bzw. ein begünstigter Pflegefall vor? 2. Wer hat die Pflege persönlich durchgeführt? 3. Welche konkreten Aufwendungen wurden getragen? 4. Sind Fahrtkosten, Parkkosten oder sonstige Nebenkosten nachgewiesen? 5. Sind die Aufwendungen außergewöhnlich? 6. Sind sie rechtlich, tatsächlich oder sittlich zwangsläufig entstanden? 7. Bestehen zumutbare Alternativen, etwa professionelle Pflege durch Dritte? 8. Ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG zu prüfen? 9. Werden tatsächliche Aufwendungen nach § 33 EStG geltend gemacht, sind dessen Voraussetzungen eigenständig zu prüfen.

MERKSATZ

Pflege aus familiärer Verbundenheit allein begründet noch keinen Abzug sämtlicher Fahrtkosten nach § 33 EStG. Entscheidend bleibt insbesondere die steuerliche Zwangsläufigkeit der konkreten Aufwendungen.

FUNDSTELLE

FG Münster, 4 K 2261/25 E; veröffentlicht am 28.08.2026.