Gesetz

§ 33b Abs. 6 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Daran ändert nach Auffassung des FG auch die seit 2021 geltende Neufassung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG nichts. Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 33b Abs. 6 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Daran ändert nach Auffassung des FG auch die seit 2021 geltende Neufassung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG nichts.
  • Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
  • Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG die Rechtslage geändert habe und deshalb auch höhere tatsächlich nachgewiesene Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnten.
  • Ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG zu prüfen?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon