§ 33b Abs. 6 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Daran ändert nach Auffassung des FG auch die seit 2021 geltende Neufassung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG nichts. Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 33b Abs. 6 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Daran ändert nach Auffassung des FG auch die seit 2021 geltende Neufassung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG nichts.
- Das Finanzamt versagte den Abzug nach § 33 EStG und berücksichtigte stattdessen für 2021 den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
- Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG die Rechtslage geändert habe und deshalb auch höhere tatsächlich nachgewiesene Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnten.
- Ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG zu prüfen?
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