Gesetz

§ 101 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

9. Mobilitätsprämie Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können unter den Voraussetzungen der §§ 101 ff. EStG eine Mobilitätsprämie beantragen. Sie soll insbesondere Personen entlasten, bei denen sich die Entfernungspauschale wegen eines zu versteuernden Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags nicht oder nur eingeschränkt auswirkt. Seit 2026 gilt auch für die Mobilitätsprämie die erhöhte Entfernungspauschale. Zudem wurde die ursprünglich vorgesehene zeitliche Befristung aufgehoben, sodass die Mobilitätsprämie auch für Zeiträume nach 2026 beantragt werden kann. Die genaue Berechnung richtet sich nach § 101 EStG und hängt unter anderem von der Höhe der maßgeblichen Entfernungspauschalen, dem zu versteuernden Einkommen und bei Arbeitnehmern vom Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 101 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.

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