Gesetz

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG

Steuermesszahl und Freibetrag (Abs. 1, Satz 3, Nr. 1) — Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 11 GewStG · Steuermesszahl und Steuermessbetrag

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 3

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Abgrenzung ist insbesondere für den Gewerbesteuer-Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG relevant: Bei mehreren selbständigen Gewerbebetrieben kann grundsätzlich für jeden Betrieb gesondert zu prüfen sein, ob ein Freibetrag zusteht. Außerdem ist die Trennung für Gewerbeverluste nach § 10a GewStG bedeutsam, weil Gewinne und Verluste verschiedener selbständiger Gewerbebetriebe nicht ohne Weiteres miteinander verrechnet werden können.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht in steuerstoff für Steuermesszahl und Freibetrag (Abs. 1, Satz 3, Nr. 1) — Gewerbesteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einheit oder Mehrheit von Gewerbebetrieben bei Einzelunternehmern
  • den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG,

Passende Wissensbeiträge

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