Gesetz

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG

Steuermesszahl und Freibetrag (Abs. 1, Satz 3, Nr. 1) — Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 11 GewStG · Steuermesszahl und Steuermessbetrag

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 3

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Einordnung wirkt sich insbesondere aus auf: - die Anzahl der Gewerbesteuermessbescheide, - die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG, - den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG, - die gesonderte Ermittlung der Gewerbeerträge, - gegebenenfalls betriebsbezogene Grenzen und Wahlrechte, etwa bei Investitionsabzugsbeträgen.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht in steuerstoff für Steuermesszahl und Freibetrag (Abs. 1, Satz 3, Nr. 1) — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG,

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