Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
BMF zur bilanzsteuerrechtlichen Passivierung von Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen: Erfüllungsrückstand, Arbeitsfreistellungen, Verpflichtungen nach Ende der Arbeitsleistung, Jubiläen und Altersteilzeit.
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
Veröffentlicht am: 11.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Gewinnermittlung BMF-Schreiben Art: Veröffentlichung Aktenzeichen: V C 6 – S 2137/00025/007/039
GRUNDSATZ
Bei der bilanzsteuerrechtlichen Passivierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Verpflichtung vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen ist.
• Verpflichtungen, die bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden.
• Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – insbesondere wirtschaftliche Verursachung und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme – als Rückstellungen zu passivieren.
RÜCKSTELLUNGEN AUFGRUND EINES ERFÜLLUNGSRÜCKSTANDES
Für Verpflichtungen, die noch während der Beschäftigung zu erfüllen sind, gilt zunächst die Vermutung, dass sich Leistung und Gegenleistung ausgleichen.
Nur wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt, ist eine Rückstellung zu bilden. Das betrifft beispielsweise:
• noch nicht genommenen Urlaub und • in Wertkonten angesparte Guthaben für spätere Freistellungen.
Entscheidend ist ein klarer Zusammenhang zwischen der bereits erbrachten Arbeitsleistung und der noch ausstehenden Gegenleistung. Dies gilt auch dann, wenn zusätzliche Bedingungen – etwa ein bestimmtes Mindestalter – am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt sind.
RÜCKSTELLUNGEN FÜR VERPFLICHTUNGEN NACH DEM VERTRAGLICH FESTGELEGTEN ENDE DER ARBEITSLEISTUNGEN
Verpflichtungen, die erst nach Ende der Arbeitsleistung fällig werden, können unabhängig vom Vorliegen eines Erfüllungsrückstands rückstellungsfähig sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Verpflichtung am Bilanzstichtag wirtschaftlich bereits verursacht ist und mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist.
Wird ein Anspruch über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg „erarbeitet“, ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichmäßig über den maßgeblichen Zeitraum zu verteilen.
Rückstellungen sind grundsätzlich abzuzinsen. Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Restlaufzeit weniger als zwölf Monate beträgt.
Mögliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten mindern den Rückstellungsbetrag.
EINZELFÄLLE
1. Dienst- und Firmenjubiläen
Für Zuwendungen anlässlich persönlicher Dienstjubiläen enthält § 5 Abs. 4 EStG eine Sonderregelung zur pauschalen Ermittlung der Wahrscheinlichkeit.
Bei Firmenjubiläen, die sich zwar ebenfalls an der Betriebszugehörigkeit orientieren, aber an das gesamte Unternehmen anknüpfen, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze für die Rückstellungsbildung.
2. Bezahlte Freistellungen vor Vertragsende
Unabhängig von der Bezeichnung der Leistung ist entscheidend, ob der Anspruch an die individuelle Betriebszugehörigkeit anknüpft.
Ist dies der Fall, ist eine Rückstellung zu bilden, selbst wenn zusätzliche Voraussetzungen – beispielsweise das Erreichen eines bestimmten Mindestalters – am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt sind.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn sich die zusätzliche Freizeit lediglich nach der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Branche richtet und nicht nach der Beschäftigungsdauer im konkreten Unternehmen.
Dann fehlt der erforderliche Zusammenhang mit der bereits erbrachten Arbeitsleistung; eine Rückstellung ist nicht zu bilden.
3. Altersteilzeit
Für Altersteilzeitmodelle nach dem Altersteilzeitgesetz verweist das BMF-Schreiben auf die bestehenden Regelungen zum sogenannten Blockmodell und zum Nachteilsausgleich.
PRÜFSCHEMA FÜR DIE PRAXIS
1. Welche arbeitsrechtliche oder sonstige Verpflichtung besteht am Bilanzstichtag? 2. Ist sie vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen? 3. Bei Erfüllung während der Beschäftigung: Liegt ein Erfüllungsrückstand vor? 4. Besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen bereits erbrachter Arbeitsleistung und noch ausstehender Gegenleistung? 5. Bei Erfüllung nach Ende der Arbeitsleistung: Ist die Verpflichtung wirtschaftlich bereits verursacht? 6. Ist mit einer Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich zu rechnen? 7. Wird der Anspruch über die Beschäftigungsdauer erarbeitet und muss der Erfüllungsbetrag zeitanteilig angesammelt werden? 8. Ist die Rückstellung abzuzinsen oder beträgt die Restlaufzeit weniger als zwölf Monate? 9. Bestehen Erstattungsansprüche gegenüber Dritten, die den Rückstellungsbetrag mindern? 10. Greift eine Sonderregelung, insbesondere für Dienstjubiläen oder Altersteilzeit?
PRAXISHINWEIS
Für die Bilanzierung ist die bloße Bezeichnung einer arbeitsvertraglichen Leistung nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind der wirtschaftliche Gehalt der Verpflichtung, der Zeitpunkt ihrer Erfüllung und der Zusammenhang mit der bis zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Arbeitsleistung.
ZEITLICHE ANWENDUNG
Die neuen Grundsätze gelten für alle noch offenen Steuerfälle.
Die bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 1984 und 1999 zu diesem Themenbereich werden aufgehoben.