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AO / Verfahrensrecht

Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer auch in Erstattungsfällen

Der BFH bestätigt, dass bei der Ermessensentscheidung über einen Verspätungszuschlag wiederholte Fristüberschreitungen berücksichtigt werden dürfen – auch wenn die Umsatzsteuererklärung zu einer Erstattung führt.

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Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer auch in Erstattungsfällen

Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Verfahrensrecht Gericht: BFH Art: Urteil Aktenzeichen: V R 26/24

KERNAUSSAGE

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzbehörde bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch wiederholte Überschreitungen von Abgabefristen berücksichtigen darf.

Dies gilt auch dann, wenn die verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärung zu einer Steuererstattung führt.

SACHVERHALT

Der Steuerpflichtige reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 erst am 30.01.2023 beim Finanzamt ein.

Da es bereits zuvor zu vergleichbaren Verzögerungen gekommen war, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 EUR fest.

Das Finanzamt sah den Zuschlag als geeignetes und angemessenes Mittel an, um künftig eine fristgerechte Abgabe sicherzustellen und weitere Fristverletzungen zu vermeiden.

Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die Festsetzung. Sein Steuerberater argumentierte insbesondere, der Zuschlag sei offenbar automatisch festgesetzt worden und deshalb rechtswidrig.

ENTSCHEIDUNG DES BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Finanzbehörde.

Nach der Entscheidung durfte das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensausübung insbesondere berücksichtigen, dass es bereits mehrfach zu Fristüberschreitungen gekommen war.

Für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sprach außerdem, dass die vorgebrachten Entschuldigungen für die verspätete Abgabe nach der Würdigung im Verfahren nicht glaubhaft waren.

Auch die weiteren Einwände des Steuerpflichtigen griffen nicht durch. Insbesondere folgte der BFH weder der Auffassung, es sei überhaupt kein Ermessen ausgeübt worden, noch dem Einwand, europäische Mehrwertsteuervorschriften stünden einer solchen Sanktion entgegen.

ERSTATTUNGSFALL SCHÜTZT NICHT VOR DEM VERSPÄTUNGSZUSCHLAG

Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht allein entscheidend, ob sich aus der verspäteten Steuererklärung eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt.

Auch in einem Erstattungsfall kann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Finanzbehörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübt.

WIEDERHOLTE FRISTVERLETZUNGEN ALS ERMESSENSKRITERIUM

Besondere praktische Bedeutung hat die Entscheidung für wiederholte verspätete Abgaben.

Die Finanzbehörde darf frühere Fristüberschreitungen in ihre Entscheidung einbeziehen. Der Verspätungszuschlag kann damit nicht nur auf die konkrete verspätete Erklärung reagieren, sondern auch präventiv darauf ausgerichtet sein, zukünftige Fristverletzungen zu vermeiden.

PRAXIS-BEISPIEL

Umsatzsteuerjahreserklärung 2020: Abgabe erst am 30.01.2023.

Frühere Abgaben: Bereits mehrfach verspätet.

Festgesetzter Verspätungszuschlag: 125 EUR.

Ergebnis: Der Verspätungszuschlag kann trotz eines Erstattungsfalls rechtmäßig sein, wenn die wiederholten Fristüberschreitungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.

PRAXIS-CHECK

Bei der Prüfung eines Verspätungszuschlags sollte insbesondere geklärt werden:

1. Wann endete die maßgebliche Abgabefrist? 2. Wann wurde die Steuererklärung tatsächlich eingereicht? 3. Liegt ein Nachzahlungs- oder Erstattungsfall vor? 4. Gab es bereits in früheren Veranlagungszeiträumen verspätete Erklärungsabgaben? 5. Welche Gründe wurden für die verspätete Abgabe vorgetragen? 6. Hat das Finanzamt diese Gründe erkennbar gewürdigt? 7. Lassen Bescheid bzw. Einspruchsentscheidung eine konkrete Ermessensausübung erkennen? 8. Hat das Finanzamt insbesondere frühere Fristverletzungen als Ermessenskriterium berücksichtigt?

FAZIT

Ein Erstattungsanspruch schließt einen Verspätungszuschlag nicht aus. Wiederholte Fristüberschreitungen dürfen bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die Finanzbehörde kann den Zuschlag dabei auch als präventives Mittel einsetzen, um den Steuerpflichtigen zu einer künftig fristgerechten Abgabe anzuhalten.

FUNDSTELLE

BFH, Urteil V R 26/24; veröffentlicht am 04.09.2026.