Fehlerhafter Steuerschlüssel im ERP-System: Korrektur nach § 173a AO möglich?
FG Niedersachsen 5 K 137/25: Wird ein fehlerhafter Steuerschlüssel im ERP-System erkannt und dort korrigiert, die Folgekorrektur in der Steuererklärung aber unterlassen, liegt kein nach § 173a AO berichtigungsfähiger Schreib- oder Rechenfehler vor.
Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer über ein ERP-System
Fehlerhafter Steuerschlüssel in ERP-System: Korrektur nach § 173a AO möglich?
Ein typischer Fall aus der Praxis wurde beim FG Niedersachsen (19.3.26, 5 K 137/25) verhandelt. Zu klären war folgender Sachverhalt: Kann ein fehlerhafter Steuerbescheid nach § 173a AO geändert werden, wenn in einem ERP-System des Unternehmens ein fehlerhafter Steuerschlüssel hinterlegt war und deshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Grundsätze zu § 173a AO
Eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173a AO kommt in Betracht, wenn in einer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler gemacht werden.
In § 173a AO heißt es:
„Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“
Fehlerhafter Steuerschlüssel im ERP-System im Fall des § 173a AO?
In einem Streitfall beim FG Niedersachsen nutzte ein Unternehmen für die Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer ein ERP-System. Die in diesem ERP-System ermittelte Vorsteuer wurde in einem für die Erstellung der Steuererklärung verwendeten Reporting-Tool erfasst.
Bei der Übertragung der Vorsteuerdaten ins Reporting-Tool bemerkte ein Mitarbeiter, dass ein falscher Steuerschlüssel im ERP-System hinterlegt war. Es wurde zu wenig Vorsteuer geltend gemacht. Er änderte zwar im ERP-System den Vorsteuerschlüssel, vergaß aber die Anpassung, hier die Erhöhung, der Vorsteuer in der Steuererklärung.
Nach Anpassung des Umsatzsteuerschlüssels im ERP-System bekam der Mitarbeiter durch das Reporting-Tool den Hinweis, dass die Höhe der Vorsteuerbeträge überprüft werden muss. Dieser Hinweis wurde wohl übersehen, ignoriert oder schlichtweg vergessen.
Der Fehler wurde ein zweites Mal durch den Mitarbeiter entdeckt. Doch zu diesem Zeitpunkt war der Steuerbescheid bereits bestandskräftig. Die Korrektur des Steuerbescheids nach § 173a AO lehnte das Finanzamt ab.
So urteilte das FG Niedersachsen
Das FG Niedersachsen stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler vorlag und gab dem Finanzamt insoweit Recht.
Dass kein Rechenfehler im Sinne des § 173a AO vorliegt, haben die Richter des FG Niedersachsen folgendermaßen begründet: Das ERP-System hat seine Rechenoptionen basierend auf der Eingabe des Steuerschlüssels korrekt ausgeführt. Auch bei der Übernahme der Daten ins Reporting-Tool ist kein Rechenfehler zu erkennen.
Die fehlerhafte Eingabe eines Steuerschlüssels im ERP-System könnte also nur ein Schreibfehler sein. Dass ein Fehler vorliegt, ist klar. Eine Korrektur nach § 173a AO scheidet jedoch aus, weil der Fehler bei der Datenübernahme erkannt und korrigiert wurde.
Diese Korrektur stellt eine Zäsur dar, die die Kausalität des vorangegangenen Eingabefehlers für den fehlerhaften Erklärungsinhalt unterbricht.
Statt eines Schreibfehlers ist es vielmehr zu einem Sachaufklärungsfehler gekommen, weil eine bestimmte Korrektur vorgenommen wurde, hier die Anpassung des Steuerschlüssels im ERP-System, ohne jedoch die Folgekorrektur im Reporting-Tool zu berücksichtigen.
Sachaufklärungsfehler werden von der Korrekturvorschrift des § 173a AO nicht erfasst.
Merke
Auch eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer Tatsachen scheidet aus, weil die nicht vorgenommene Korrektur der Vorsteuerbeträge aufgrund der Systemwarnung im Reporting-Tool eine grob fahrlässige Handlung darstellt.