UStAE 3g.1 Abs. 2
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 3g
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## (1) Bilanzkreis, Regelzone und Differenzausgleich Die Energieabgabe durch einen Übertragungsnetzbetreiber beim Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleich ist **keine eigenständige Lieferung**, sondern Teil einer **sonstigen Leistung**. Sie zählt daher nicht für die Wiederverkäufereigenschaft (UStAE 3g.1 Abs. 2). Beim Gas-Bilanzkreisausgleich zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem liegt ausschließlich eine sonstige Leistung des Marktgebietsverantwortlichen vor; der Bilanzkreisverantwortliche stellt Leistungen bei. Zahlungen zwischen Netzbetreibern zum Ausgleich unterschiedlicher Kosten unentgeltlicher Durchleitung (Differenzausgleich) sind **kein Entgelt für steuerbare Leistungen**. Gibt ein Versorger überschüssige, nicht mehr positiv verkäufliche Energie gegen Zuzahlung ab, um Produktionsdrosselung zu vermeiden, liegt eine **sonstige Leistung des Abnehmers**,
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
UStAE 3g.1 Abs. 2 steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 3g und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- # UStAE 1.7 – Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
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