Verwaltung

UStAE 3.14

Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 3.14

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2) Zuordnung der bewegten Lieferung (UStAE 3.14) - Nur eine Lieferung ist die bewegte (§ 3 Abs. 6 UStG); alle anderen sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs. 7 UStG). - Maßgeblich, wer den Transport veranlasst: • Transport durch ersten Lieferer (A) → A→B bewegt. • Transport durch Zwischenhändler (B) → grundsätzlich A→B bewegt (Vermutung); B kann mit USt-IdNr. seines Abgangslandes die bewegte Lieferung auf B→C verlagern. • Transport durch letzten Abnehmer (C) → B→C bewegt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

UStAE 3.14 steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung, Abschnitt/Hinweis 3.14 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mehrere Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab; nur eine Warenbewegung.

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